6. Welche besonderen Konstellationen der Stellvertretung gibt es?
b. Was sind Gesamt- und Mehrheitsvertretung?
Eine Person kann nicht nur einen, sondern auch mehrere Vertreter benennen. Dabei sind verschiedene Gestaltungen zulässig:
- Bei der Einzelvertretung (auch Alleinvertretung oder Solidarvertretung) kann jeder Vertreter unabhängig von den anderen den Vertretenen berechtigen und verpflichten. Dies ist für die Prozessvollmacht (§ 84 ZPO) und die Passivvertretung (§ 26 Abs. 2 S. 2 BGB, § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB, § 125 Abs. 2 S. 3 HGB, § 35 Abs. 2 S. 2 GmbHG) zwingend. Für die Vertretung einer Offenen Handelsgesellschaft (§ 125 Abs. 1 HGB) und einer Kommanditgesellschaft (§ 161 HGB) ist Einzelvertretung der Regelfall.
- Bei der Gesamtvertretung (auch Kollektivvertretung) müssen alle oder mehrere Vertreter zusammen für den Vertretenen auftreten, um ihn zu verpflichten. Dies ist der Regelfall in AG (§ 78 Abs. 2 S. 1 AktG), GmbH (§ 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG) und GbR (§ 709 BGB iVm § 714 BGB). Auch die Eltern müssen ihr Kind grundsätzlich gemeinsam vertreten (§ 1629 Abs. 1 S. 2 BGB).
- Im Verein gibt es die gesetzliche, jedoch abdingbare "Mehrheitsvertretung" durch die Vorstandsmitglieder (§ 26 Abs. 2 S. 1 BGB). Es handelt sich um eine besondere Form der Gesamtvertretung, bei der die Zahl der notwendigen Vertreter sich aus der Gesamtgröße des Vorstands berechnet.
- Erst im Handels- und Gesellschaftsrecht behandeln wir die sog. "gemischte Gesamtvertretung" bzw. "unechte Gesamtvertretung". Dabei handelt ein gesetzlicher Vertreter bzw. ein Organ zusammen mit einem Bevollmächtigten (z.B. ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen).
- Bevollmächtigt eine Person mehrere Vertreter, müssen Sie durch Auslegung nach § 133 BGB, § 157 BGB entscheiden, ob Gesamt- oder Einzelvertretungsmacht im obigen Sinne eingeräumt wurde. Das BGB hilft Ihnen hier leider nicht.
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