6. Welche besonderen Konstellationen der Stellvertretung gibt es?
a. Was ist ein Empfangsvertreter?
Nach § 164 Abs. 3 BGB gelten die Regelungen der Stellvertretung nicht nur für die Abgabe einer Willenserklärung, sondern auch für deren Zugang. Man spricht insoweit von "Empfangsvertretung" oder "Passivvertretung".
Erforderlich ist zunächst, dass die Willenserklärung eines Geschäftspartners gegenüber dem Vertretenen abgegeben werden soll. Hierfür genügt es, wenn sie in Richtung auf den Vertreter auf den Weg gebracht wird. Möglich ist aber auch, dass der Vertreter sie vor dem Vertretenen in Empfang nimmt.
Der Prokurist bearbeitet die Geschäftsbriefe, bevor er sie dem Geschäftsführer der GmbH vorlegt.
Es muss aus der Erklärung des Geschäftspartners deutlich werden, dass hierdurch der Vertretene (und nicht der Vertreter) berechtigt und verpflichtet werden soll.
Der Empfangsvertreter darf die Entgegennahme der Willenserklärung nicht ausdrücklich ablehnen - ihm steht eine eigene Entscheidungsbefugnis zu. Bei unberechtigter Ablehnung können freilich die Grundsätze der Zugangsvereitelung (§ 162 BGB) eingreifen.
Der Empfangsvertreter muss das Offenkundigkeitsprinzip wahren. Das bedeutet, er muss erklären oder es muss sich zumindest aus den Umständen (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB) ergeben, dass die ihm gegenüber erfolgenden Erklärungen unmittelbar gegenüber dem Vertretenen wirken.
Schließlich muss Vertretungsmacht vorliegen. Im Zweifel umfasst die aktive Vertretungsmacht auch die Befugnis zur Passivvertretung im entsprechenden Bereich. Es kann aber auch ausschließlich Passivvertretungsmacht eingeräumt werden (vgl. § 55 Abs. 4 1. HS HGB).
Wer einen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages machen darf, wird im Regelfall auch die Annahme entgegennehmen dürfen.