I. Was ist bei Stellvertretung zu prüfen?
6. Welche besonderen Konstellationen der Stellvertretung gibt es?
Der Normalfall der Stellvertretung setzt voraus, dass eine Person eine eigene Willenserklärung abgibt, deren Wirkungen für und gegen den Vertretenen wirkt. Das Gesetz kennt aber Abweichungen von diesem Normalfall:
- Einerseits gibt es neben der in § 164 Abs. 1 BGB geregelten "Aktivvertretung" auch die sog. "Passivvertretung" (§ 164 Abs. 3 BGB; Empfangsvertreter). Zwar wird hier ausdrücklich nur auf die entsprechende Anwendung der Regelungen der Aktivvertretung verwiesen - in der Klausur müssen Sie aber doch einige Besonderheiten beachten.
- Andererseits kann es auch vorkommen, dass mehr als eine Person bevollmächtigt ist. Dies ist namentlich der Fall bei der "Gesamtvertretung" (z.B. § 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG für mehrere Geschäftsführer einer GmbH) oder der "Mehrheitsvertretung" (z.B. § 26 Abs. 2 S. 1 BGB für mehrere Vorstandsmitglieder eines Vereins).
Diese beiden Sonderfälle wollen wir uns im Folgenden etwas näher ansehen.
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