I. Was be­deu­tet "Rechts­fä­hig­keit"?

Kön­nen auch vor Ge­burt Rechte und Pf­lich­ten ent­ste­hen?

Ob­wohl die Rechts­fä­hig­keit des Men­schen erst mit Vollen­dung der Ge­burt be­ginnt (§ 1 BGB), kön­nen auch schon vor Ge­burt Rechte und Pf­lich­ten des be­reits ge­zeug­ten, noch un­ge­bo­re­nen Kin­des (sog. nas­ci­tu­rus) an­ge­legt sein:

  • Ge­setz­lich ge­re­gelt ist in § 1923 Abs. 2 BGB die Mög­lich­keit, ein noch nicht ge­bo­re­nes Kind als Erbe ein­zu­set­zen. Mit Vollen­dung der Ge­burt wird es dann Er­be, auch wenn der Er­b­las­ser schon vor der Ge­burt ge­stor­ben ist.
  • Eine ähn­li­che Re­ge­lung sieht § 844 Abs. 2 S. 2 BGB vor, so­weit vor Ge­burt des Kin­des ein Un­ter­halts­pflich­ti­ger (ins­be­son­dere Va­ter oder Mut­ter) ge­tö­tet wird: Auch hier er­wirbt das Kind (er­st) nach sei­ner Ge­burt einen An­spruch ge­gen den Schä­di­ger.
  • Un­ge­re­gelt sind An­sprü­che aus De­likts­recht (§ 823 Abs. 1 BGB) für Schä­den, die be­reits vor Ge­burt ver­ur­sacht wur­den, de­ren Fol­gen sich aber erst nach Ge­burt zei­gen. Nach § 823 Abs. 1 BGB muss ein Rechts­gut ei­nes an­de­ren ver­letzt wor­den sein - da­mit ist aber ei­gent­lich nur ein Trä­ger von Rech­ten und Pf­lich­ten, also ein Rechts­sub­jekt ge­meint. Men­schen wer­den je­doch we­gen § 1 BGB erst mit Vollen­dung der Ge­burt rechts­fä­hig - da­her könnte bei stren­ger An­wen­dung des Wort­lauts eine Ge­sund­heits- oder Kör­per­ver­let­zung des un­ge­bo­re­nen Kin­des nie zu Scha­denser­satzan­sprü­chen füh­ren. Die Recht­spre­chung löst das Pro­blem, in­dem sie die Frage als reine Kau­sa­li­täts­pro­ble­ma­tik be­han­delt und auf den Zeit­punkt der Ge­burt ab­stellt. Das be­deu­tet:

Wenn ein Kind (auch nur für eine Se­kun­de) le­bend ge­bo­ren wird, ste­hen ihm An­sprü­che we­gen vor der Ge­burt ver­ur­sach­ten Kör­per- und Ge­sund­heits­schä­den aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Die Ur­sa­che die­ser Schä­den wurde zwar vor Ge­burt ge­setzt, sie sind aber recht­lich re­le­vant erst nach Vollen­dung der Ge­burt (ver­zö­gert) ein­ge­tre­ten. Die Lage war also wie bei ei­ner Fall­grube oder ei­nem lang­sam wir­ken­den Gift.

Stirbt das Kind vor Ge­burt, hat es keine An­sprü­che. Denn es gab nie eine rechts­fä­hige Per­son, de­ren Rechts­gü­ter ver­letzt wer­den konn­ten. Die Lage ist also wie bei ei­ner Fall­gru­be, in die nie­mand je hin­ein­fällt.

Ein non­dum con­cep­tus steht zeit­lich noch vor dem Nas­ci­tu­rus, hier hat sich der Em­bryo noch nicht in den Ute­rus ein­ge­nis­tet, das Kind ist noch nicht ge­zeugt. Seine Rechts­stel­lung ist schwä­cher als die des Nas­ci­tu­rus, er kann ins­be­son­dere nicht Erbe sein (§ 1923 Abs. 2 BGB).

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Repetitorium BGB I lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.