3. Was ist unter dem Punkt "in fremdem Namen" zu diskutieren?
b. Was ist ein verdecktes Geschäft für den, den es angeht?
Manchmal hat der Geschäftspartner aber überhaupt kein Interesse daran, genau zu wissen, mit wem er einen Vertrag schließt (etwa, weil alle Leistungspflichten unmittelbar sofort erfüllt werden). In diesem Fall wäre es unnötige Förmelei, auf einer ausdrücklichen Klarstellung des Vertretungsverhältnisses zu beharren. Weil durch das Geschäft ein anderer berechtigt und verpflichtet wird, dies aber gerade nicht offengelegt wird, spricht man von einem "verdeckten Geschäft für den, den es angeht".
Wer im Supermarkt eine Dose Ravioli kauft, muss der Verkäuferin weder erklären, dass er diese für seinen Vater kauft, noch muss er eine Vollmachtsurkunde vorlegen.
In der Praxis beschränken sich verdeckte Geschäfte für den, den es angeht, auf Bargeschäfte des täglichen Lebens, die sofort beiderseits erfüllt werden und in der Regel keine Gewährleistung nach sich ziehen. In diesen Fällen ist sowohl das Verpflichtungsgeschäft (etwa der Kaufvertrag nach § 433 BGB) als auch das Verfügungsgeschäft (etwa die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB) ohne Offenlegung der Vertretung möglich.
Bei der Anwendung dieser Grundsätze sollten Sie aber vorsichtig sein: Grundsätzlich enden die Pflichten aus einem Schuldverhältnis nicht damit, dass eine Leistung erbracht wird. Vielmehr können die Beteiligten auch Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche (z.B. §§ 437, 634 BGB, § 280 BGB) nach Abschluss eines Vertrages treffen.
Kauft Computerspieler P einen Computer, ist das Schadensersatzrisiko bei Defekten überschaubar. Stellt sich aber heraus, dass er den Computer als Vertreter für den Architekten A gekauft hat, der damit aufwendige statische Berechnungen herstellt und das Gerät für Präsentationen benötigt, können schnell gewaltige Schadenssummen entstehen - für welche der Verkäufer geradestehen müsste.