1. Wel­che An­sprü­che be­ste­hen ge­gen den ver­meint­li­chen Ver­tre­ter?

e. Wann schei­det eine Haf­tung des ver­meint­li­chen Ver­tre­ters aus?

§ 179 Abs. 3 BGB nennt zwei ge­setz­li­che Aus­schluss­gründe: Die Haf­tung ist ei­ner­seits aus­ge­schlos­sen, wenn der Ge­schäfts­part­ner wuss­te, dass der ver­meint­li­che Ver­tre­ter gar keine Ver­tre­tungs­macht hatte bzw. seine Ver­tre­tungs­macht über­schritt (§ 179 Abs. 3 S. 1 BGB). An­de­rer­seits wer­den be­schränkt ge­schäfts­fä­hige (§ 107 BGB) Ver­tre­ter nach § 179 Abs. 3 S. 2 BGB pri­vi­le­giert. Diese schauen wir uns auf den nächs­ten Sei­ten nä­her an. Da­ne­ben gibt es ei­nige un­ge­schrie­bene Aus­schluss­gründe, die Sie schon ein­mal ge­hört ha­ben soll­ten.

  • Die Haf­tung des Ver­tre­ters ist aus­ge­schlos­sen, wenn der Ge­schäfts­part­ner selbst die Wirk­sam­keit des Ver­tre­terge­schäfts durch einen Wi­der­ruf (§ 178 BGB) ver­hin­dert hat. Will sich also der Ge­schäfts­part­ner alle Op­tio­nen of­fen hal­ten, muss er den Ver­tre­te­nen zur Ge­neh­mi­gung auf­for­dern (§ 177 Abs. 2 BGB) und den Ablauf der Frist ab­war­ten.
  • Die Haf­tung des Ver­tre­ters ist auch aus­ge­schlos­sen, wenn eine Kol­lu­sion oder ein dem Ge­schäfts­part­ner be­kann­ter Miss­brauch der Ver­tre­tungs­macht vor­liegt. Denn in die­sen Fäl­len ist der Ge­schäfts­part­ner nicht schutz­wür­dig - er wusste bzw. hätte wis­sen müs­sen, dass der Ver­tre­tene nicht ver­pflich­tet wird. Für die­sen Scha­den kann er den Ver­tre­ter nicht zur Verant­wor­tung zie­hen.
  • Ein An­spruch aus § 179 BGB schei­det auch aus, wenn ein An­spruch ge­gen den Ver­tre­te­nen aus an­de­ren Grün­den nicht wirk­sam zu­stande ge­kom­men wäre. Dies ist etwa der Fall bei Form­ver­stoß (§ 125 BGB), Ge­set­zes­wid­rig­keit (§ 134 BGB) oder Sit­ten­wid­rig­keit (§ 138 BGB). Denn in die­sem Fall soll der Ge­schäfts­part­ner nicht bes­ser ste­hen, als wenn Ver­tre­tungs­macht vor­ge­le­gen hätte - auch dann hätte er aber kei­nen An­spruch er­wor­ben. Ge­schäfts­un­fä­hig­keit bzw. be­schränkte Ge­schäfts­fä­hig­keit des Ver­tre­te­nen steht der Haf­tung des Ver­tre­ters aus § 179 BGB nicht ent­ge­gen - denn auch Ge­schäfts­un­fä­hige und be­schränkt Ge­schäfts­fä­hige kön­nen sich (not­falls ge­setz­lich) ver­tre­ten las­sen.
  • Schließ­lich soll die Haf­tung aus § 179 BGB aus­ge­schlos­sen sein, wenn die For­de­rung ge­gen den Ver­tre­te­nen an des­sen feh­len­dem Ver­mö­gen ge­schei­tert wäre (na­ment­lich wenn die­ser In­sol­venz an­ge­mel­det hat). Dann soll der Ge­schäfts­part­ner durch das Feh­len der Ver­tre­tungs­macht nicht bes­ser ste­hen als bei de­ren Vor­han­den­sein.
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