1. Welche Ansprüche bestehen gegen den vermeintlichen Vertreter?
b. Wann haftet wer bei Unterbevollmächtigung?
Bei der Unterbevollmächtigung sind zwei Rechtsverhältnisse zu unterscheiden:
- Der Vertretene bevollmächtigt den Hauptvertreter (Hauptvollmacht).
- Der Hauptvertreter bevollmächtigt den Untervertreter (Untervollmacht).
Wurde keine Untervollmacht erteilt oder war die Erteilung der Untervollmacht unwirksam, so haftet ausschließlich der Untervertreter dem Geschäftspartner aus § 179 Abs. 1 BGB (bzw. mit der Einschränkung nach § 179 Abs. 2 BGB). Das ist auch unabhängig davon, in wessen Namen der Untervertreter gehandelt hat. Denn in diesem Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 179 BGB offensichtlich in seiner Person vor.
K bevollmächtigt A, für ihn bei V einen PKW zu erwerben. A schickt in hoch alkoholisiertem Zustand (§ 105 Abs. 2 BGB) eine SMS an B, dass dieser für K einen PKW bei V kaufen soll. B schließt daraufhin im Namen des K (§ 164 Abs. 1 BGB) mit V einen Kaufvertrag (§ 433 BGB). Jedoch hatte er mangels wirksamer Vollmacht gar keine Befugnis, K zu berechtigen oder zu verpflichten. Er haftet daher (aufgrund seiner Gutgläubigkeit) gegenüber V nach § 179 Abs. 2 BGB.
Das gleiche Ergebnis soll für den Fall gelten, dass sowohl die Hauptvollmacht als auch die Untervollmacht an einem Fehler leiden (Doppelmangel).
Schwieriger ist demgegenüber der Fall, dass zwar eine wirksame Untervollmacht durch den Hauptvertreter erteilt wurde, es aber an einer Hauptvollmacht des Vertretenen fehlt oder diese unwirksam ist. Diesen werden wir uns nun näher ansehen.