1. Wel­che An­sprü­che be­ste­hen ge­gen den ver­meint­li­chen Ver­tre­ter?

b. Wann haf­tet wer bei Un­ter­be­voll­mäch­ti­gung?

Bei der Un­ter­be­voll­mäch­ti­gung sind zwei Rechts­ver­hält­nisse zu un­ter­schei­den:

  • Der Ver­tre­tene be­voll­mäch­tigt den Haupt­ver­tre­ter (Haupt­voll­macht).
  • Der Haupt­ver­tre­ter be­voll­mäch­tigt den Un­ter­ver­tre­ter (Un­ter­voll­macht).

Wurde keine Un­ter­voll­macht er­teilt oder war die Er­tei­lung der Un­ter­voll­macht un­wirk­sam, so haf­tet aus­schließ­lich der Un­ter­ver­tre­ter dem Ge­schäfts­part­ner aus § 179 Abs. 1 BGB (b­zw. mit der Ein­schrän­kung nach § 179 Abs. 2 BGB). Das ist auch un­ab­hän­gig da­von, in wes­sen Na­men der Un­ter­ver­tre­ter ge­han­delt hat. Denn in die­sem Fall lie­gen die Tat­be­standsvor­aus­set­zun­gen des § 179 BGB of­fen­sicht­lich in sei­ner Per­son vor.

K be­voll­mäch­tigt A, für ihn bei V einen PKW zu er­wer­ben. A schickt in hoch al­ko­ho­li­sier­tem Zu­stand (§ 105 Abs. 2 BGB) eine SMS an B, dass die­ser für K einen PKW bei V kau­fen soll. B schließt dar­auf­hin im Na­men des K (§ 164 Abs. 1 BGB) mit V einen Kauf­ver­trag (§ 433 BGB). Je­doch hatte er man­gels wirk­sa­mer Voll­macht gar keine Be­fug­nis, K zu be­rech­ti­gen oder zu ver­pflich­ten. Er haf­tet da­her (auf­grund sei­ner Gut­gläu­big­keit) ge­gen­über V nach § 179 Abs. 2 BGB.

Das glei­che Er­geb­nis soll für den Fall gel­ten, dass so­wohl die Haupt­voll­macht als auch die Un­ter­voll­macht an ei­nem Feh­ler lei­den (Dop­pel­man­gel).

Schwie­ri­ger ist dem­ge­gen­über der Fall, dass zwar eine wirk­same Un­ter­voll­macht durch den Haupt­ver­tre­ter er­teilt wur­de, es aber an ei­ner Haupt­voll­macht des Ver­tre­te­nen fehlt oder diese un­wirk­sam ist. Die­sen wer­den wir uns nun nä­her an­se­hen.

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