e. Wann schei­det eine Haf­tung des ver­meint­li­chen Ver­tre­ters aus?

cc. Wann ist die Haf­tung nach § 179 Abs. 3 S. 1 BGB aus­ge­schlos­sen?

Nach § 179 Abs. 3 S. 1 BGB sind An­sprü­che aus­ge­schlos­sen, wenn der an­dere Teil den Man­gel der Ver­tre­tungs­macht kannte oder ken­nen musste. Den Aus­druck "Ken­nen­müs­sen" ha­ben Sie be­reits in § 122 Abs. 2 BGB ken­nen­ge­lernt, wo er le­gal­de­fi­niert ist: Es kommt auf die fahr­läs­sige Un­kennt­nis an.

Das be­deu­tet wie­der­um, dass Sie sich in der Klau­sur fra­gen müs­sen, ob der Ge­schäfts­part­ner bei An­wen­dung der im Ver­kehr er­for­der­li­chen Sorg­falt (§ 276 Abs. 2 BGB) ge­wusst hät­te, dass die Ver­tre­tungs­macht fehlt. Nun kann sich der Ge­schäfts­part­ner ei­gent­lich im­mer in­for­mie­ren, in­dem er den Ver­tre­te­nen fragt. Hierzu hat er aber grund­sätz­lich kei­nen An­lass; eine ent­spre­chende Ob­lie­gen­heit be­steht er­st, wenn es kon­krete Um­stände gibt, auf­grund de­rer er zwei­feln muss.

Bös­gläu­big­keit be­steht un­pro­ble­ma­tisch, wenn der Ver­tre­ter er­klärt, seine Ver­tre­tungs­macht hänge von ei­ner Ge­neh­mi­gung durch den Ver­tre­te­nen ab (§ 177 Abs. 1 BGB), die aber si­cher er­teilt wer­de.

Im Üb­ri­gen gilt: Auf die Be­haup­tung des Ver­tre­ters, dass er Ver­tre­tungs­macht ha­be, darf sich der Ge­schäfts­part­ner ver­las­sen. Hat der Ver­tre­ter be­wusst Zwei­fel zer­streut und so eine Nach­frage ver­hin­dert, darf er sich nach Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) nicht auf den Aus­schluss nach § 179 Abs. 3 S. 1 BGB be­ru­fen.

Der An­spruch wird durch § 179 Abs. 3 S. 1 BGB auch bei leich­tes­ter Fahr­läs­sig­keit ins­ge­samt aus­ge­schlos­sen. Das ist ein wich­ti­ger Un­ter­schied zu an­de­ren Scha­denser­satzan­sprü­chen, wo ein Mit­ver­schul­den im Zwei­fel nur zu ei­ner an­tei­li­gen Min­de­rung führt (§ 254 BGB).

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Repetitorium BGB I lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.