(1) Wel­che Form ist für die Voll­macht er­for­der­lich?

Wa­rum ist bei ein­sei­ti­gen Rechts­ge­schäften eine Voll­machtsur­kunde vor­zu­le­gen?

Nach § 174 S. 1 BGB kann der Emp­fän­ger ein ein­sei­ti­ges Rechts­ge­schäft zu­rück­wei­sen, wenn ihm keine Voll­machtsur­kunde vor­ge­legt wird. Sinn der Re­ge­lung ist es, Rechts­si­cher­heit vor al­lem bei Ge­stal­tungs­er­klä­run­gen zu ge­währ­leis­ten. Die Re­ge­lung wird da­her ana­log auf ge­schäfts­ähn­li­che Hand­lungen an­ge­wandt, wel­che die Rechte und Pf­lich­ten aus ei­nem Rechts­ge­schäft ver­än­dern, etwa die Mah­nung (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB) oder die Frist­set­zung (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB, § 323 Abs. 1 BGB).

V will sein Miet­ver­hält­nis mit M be­en­den. Er be­auf­tragt An­walt A. Die­ser schickt M ein schrift­li­ches Kün­di­gungsschrei­ben. Die­ses ist un­wirk­sam, so­weit M das Feh­len ei­ner gleich­zei­tig mit­ver­sand­ten Voll­machtsur­kunde rügt. Wur­den da­durch Fris­ten ver­säumt, haf­tet der An­walt sei­nem Man­dan­ten V auf Scha­denser­satz (§ 280 Abs. 1 BGB).

Die Vor­lage muss im Ori­gi­nal oder in ei­ner von meh­re­ren Aus­fer­ti­gun­gen (nicht etwa eine bloße Ko­pie oder eine no­ta­ri­ell be­glau­bigte Ab­schrift!) ge­sche­hen. Er­for­der­lich ist nur die Vor­lage, nicht die Über­gabe im Sinne ei­ner dau­er­haf­ten Über­las­sung

Eine Rüge ist nur be­acht­lich, wenn sie sich auf die feh­lende Voll­machtsur­kunde be­zieht und un­ver­züg­lich, d.h. ohne schuld­haf­tes Zö­gern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) er­folgt. Diese Aus­schluss­frist soll einen Miss­brauch ver­hin­dern, etwa wenn noch nach Mo­na­ten die ent­spre­chende Rüge er­ho­ben wird.

Eine ge­wisse Ähn­lich­keit wei­sen die An­for­de­run­gen zum Nach­weis der Voll­machtser­tei­lung in ge­richt­li­chen Ver­fah­ren auf, etwa § 80 ZPO für die Pro­zess­voll­macht.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Repetitorium BGB I lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.