(1) Welche Form ist für die Vollmacht erforderlich?
Warum ist bei einseitigen Rechtsgeschäften eine Vollmachtsurkunde vorzulegen?
Nach § 174 S. 1 BGB kann der Empfänger ein einseitiges Rechtsgeschäft zurückweisen, wenn ihm keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird. Sinn der Regelung ist es, Rechtssicherheit vor allem bei Gestaltungserklärungen zu gewährleisten. Die Regelung wird daher analog auf geschäftsähnliche Handlungen angewandt, welche die Rechte und Pflichten aus einem Rechtsgeschäft verändern, etwa die Mahnung (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB) oder die Fristsetzung (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB, § 323 Abs. 1 BGB).
V will sein Mietverhältnis mit M beenden. Er beauftragt Anwalt A. Dieser schickt M ein schriftliches Kündigungsschreiben. Dieses ist unwirksam, soweit M das Fehlen einer gleichzeitig mitversandten Vollmachtsurkunde rügt. Wurden dadurch Fristen versäumt, haftet der Anwalt seinem Mandanten V auf Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB).
Die Vorlage muss im Original oder in einer von mehreren Ausfertigungen (nicht etwa eine bloße Kopie oder eine notariell beglaubigte Abschrift!) geschehen. Erforderlich ist nur die Vorlage, nicht die Übergabe im Sinne einer dauerhaften Überlassung
Eine Rüge ist nur beachtlich, wenn sie sich auf die fehlende Vollmachtsurkunde bezieht und unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) erfolgt. Diese Ausschlussfrist soll einen Missbrauch verhindern, etwa wenn noch nach Monaten die entsprechende Rüge erhoben wird.
Eine gewisse Ähnlichkeit weisen die Anforderungen zum Nachweis der Vollmachtserteilung in gerichtlichen Verfahren auf, etwa § 80 ZPO für die Prozessvollmacht.