3. Was ist unter dem Punkt "in fremdem Namen" zu diskutieren?
a. Was ist ein offenes Geschäft für den, den es angeht?
Zwar ist nach dem Wortlaut des § 164 Abs. 1 BGB die Offenkundigkeit nicht verzichtbar. Der Wortlaut verlangt sogar, dass der Vertretene genau bezeichnet wird (im Namen des Vertretenen). Eine solche Auslegung ist jedoch mit den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs nicht in Einklang zu bringen. Daher ist allgemein anerkannt, dass § 164 Abs. 1 S. 1 BGB nicht zu eng verstanden werden darf.
So gibt es Fälle, in denen der Name des Vertretenen nicht genannt wird (oder es soll erst später eine Person als Vertretener bestimmt werden). Solange gegenüber dem Geschäftspartner offengelegt wird, dass eine andere Person als der konkrete Verhandlungspartner berechtigt und verpflichtet werden soll, ist dieser nicht schutzwürdig: Wenn sich der Geschäftspartner darauf einlässt, wirkt die Erklärung des Vertreters für diese (unbekannte) Person. Will er wissen, mit wem er verhandelt, ist es ihm zumutbar nachzufragen oder einen Vertragsschluss abzulehnen.
Man spricht vom "offenen Geschäft für den, den es angeht", weil immerhin klar wurde, dass ein Dritter eigentliches Zurechnungssubjekt sein sollte. Der nach dem Gesetz zu nennende "Name" des Vertreters wird in diesem Fall durch die Angabe, dass ein Dritter berechtigt und verpflichtet werden soll, ersetzt.
Gebrauchtwagenhändler G übereignet einen PKW des V an K. Er ist selbst nicht Eigentümer des Autos, handelt aber als Vertreter für V bei der dinglichen Einigung (§ 929 S. 1 BGB). Den Namen des V muss er K nicht nennen, es genügt, dass er ihm erklärt, für einen Dritteigentümer zu handeln.