3. Was ist un­ter dem Punkt "in frem­dem Na­men" zu dis­ku­tie­ren?

a. Was ist ein of­fe­nes Ge­schäft für den, den es an­geht?

Zwar ist nach dem Wort­laut des § 164 Abs. 1 BGB die Of­fen­kun­dig­keit nicht ver­zicht­bar. Der Wort­laut ver­langt so­gar, dass der Ver­tre­tene ge­nau be­zeich­net wird (im Na­men des Ver­tre­te­nen). Eine sol­che Aus­le­gung ist je­doch mit den Be­dürf­nis­sen des Rechts­ver­kehrs nicht in Ein­klang zu brin­gen. Da­her ist all­ge­mein an­er­kannt, dass § 164 Abs. 1 S. 1 BGB nicht zu eng ver­stan­den wer­den darf.

So gibt es Fäl­le, in de­nen der Name des Ver­tre­te­nen nicht ge­nannt wird (o­der es soll erst spä­ter eine Per­son als Ver­tre­te­ner be­stimmt wer­den). So­lange ge­gen­über dem Ge­schäfts­part­ner of­fen­ge­legt wird, dass eine an­dere Per­son als der kon­krete Ver­hand­lungs­part­ner be­rech­tigt und ver­pflich­tet wer­den soll, ist die­ser nicht schutz­wür­dig: Wenn sich der Ge­schäfts­part­ner dar­auf ein­lässt, wirkt die Er­klä­rung des Ver­tre­ters für diese (un­be­kann­te) Per­son. Will er wis­sen, mit wem er ver­han­delt, ist es ihm zu­mut­bar nach­zu­fra­gen oder einen Ver­tragsschluss ab­zu­leh­nen.

Man spricht vom "of­fe­nen Ge­schäft für den, den es an­geht", weil im­mer­hin klar wur­de, dass ein Dritter ei­gent­li­ches Zu­rech­nungs­sub­jekt sein soll­te. Der nach dem Ge­setz zu nen­nende "Name" des Ver­tre­ters wird in die­sem Fall durch die An­ga­be, dass ein Dritter be­rech­tigt und ver­pflich­tet wer­den soll, er­setzt.

Ge­braucht­wa­gen­händ­ler G über­eig­net einen PKW des V an K. Er ist selbst nicht Ei­gen­tü­mer des Au­tos, han­delt aber als Ver­tre­ter für V bei der ding­li­chen Ei­ni­gung (§ 929 S. 1 BGB). Den Na­men des V muss er K nicht nen­nen, es ge­nügt, dass er ihm er­klärt, für einen Dritteigen­tü­mer zu han­deln.

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