4. Was ist eine abhandengekommene Willenserklärung?
c. Welche Rechtsfolgen hat eine abhandengekommene Willenserklärung?
Wenn Sie bei einer abhandengekommenen Willenserklärung den Erklärungswillen bejahen, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen der Zugang beim Adressaten hat. In Betracht kommen das Wirksamwerden der Erklärung im Sinne von § 130 Abs. 1 S. 1 BGB oder - weil gerade keine wirksame Willenserklärung vorliegt - bloße Schadensersatzansprüche nach §§ 280 Abs. 1 BGB, § 311 Abs. 2 BGB oder analog § 122 Abs. 1 BGB.
Teilweise wird eine wirksame Willenserklärung verneint, da die Erklärung nicht abgegeben wurde.Überwiegend wird hingegen der Erklärende so behandelt, als hätte er die Erklärung abgegeben (Fiktion), soweit ihn diesbezüglich Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB) trifft. Insoweit wird ein Gleichlauf mit dem Fall fehlenden Erklärungswillens (Trierer Weinversteigerungsfall) erreicht. Das bedeutet: Seine Erklärung wird mit Zugang (ohne vorherigen Widerruf, § 130 Abs. 1 S. 2 BGB) wirksam, wenn er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen musste, dass die Erklärung in Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht wird und er dies hätte verhindern können.
- Anders als beim fehlenden Erklärungswillen läge hier überhaupt kein willentliches Verhalten des Erklärenden im Rechtsverkehr vor. Wegen des Schutzes der Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) dürfe man aber keine Willenserklärung durch bloßen Rechtsschein ersetzen.
- Ein Anspruch auf Ersatz des durch das Vertrauen auf die Wirksamkeit der Erklärung entstandenen Schadens (negatives Interesse) genügt, um die Interessen des Empfängers zu wahren (siehe folgende Seite).
Bereits bei fehlendem Erklärungsbewusstsein, bei Duldungs- und bei Anscheinsvollmacht wird eine Willenserklärung durch bloßen Rechtsschein ersetzt. Warum soll dies bei abhandengekommenen Willenserklärungen anders sein?- Der Erklärende kann "erst recht" nach § 142 Abs. 1 BGB iVm § 119 Abs. 1, 1. Var. BGB (Inhaltsirrtum) anfechten, da er keine Erklärung mit diesem Inhalt abgeben wollte (nämlich sogar gar keine Willenserklärung!). Demgegenüber passt § 119 Abs. 1, 2. Var. BGB (Erklärungsirrtum) nicht, da der Erklärungsakt (die Fixierung der Erklärung) bewusst erfolgte.
Sie können beide Ansichten in der Klausur in gleicher Weise vertreten - es gibt keine "richtige" Lösung. Ist die Klausur jedoch darauf ausgelegt, dass durch die fragliche Willenserklärung beispielsweise ein Vertrag zustande kommt, sollten Sie sich klausurtaktisch entscheiden und eine Abgabe der Willenserklärung befürworten. Sonst kann es sein, dass Sie sich wichtige Folgeprobleme abschneiden. Umgekehrt verlieren Sie dadurch aber die Möglichkeit zur Diskussion von Schadensersatzansprüchen (folgende Seite). Derartige Probleme können dann hilfsgutachterlich behandelt werden, wenn sie im konkreten Sachverhalt wirklich aufgeworfen wurden - achten Sie insoweit genau auf die Aufgabenstellung!
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