III. Was bedeutet die "Abgabe" einer Willenserklärung?
1. Welche Besonderheit gilt für nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen?
Wie Sie bereits erfahren haben, ist eine Willenserklärung grundsätzlich abgegeben, wenn der Erklärende alles seinerseits Erforderliche getan hat, damit sie wirksam werden kann. Jedoch ist der Zugang beim Empfänger nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB nur bei der empfangsbedürftigen Willenserklärung erforderlich.
Im Falle der nicht-empfangsbedürftigen Willenserklärung ist eine Abgabe daher bereits erfolgt, wenn der Erklärende seinen Willen erkennbar endgültig und damit vollständig geäußert hat, ohne diese auf den Weg zu einer bestimmten Person bringen zu müssen.
Ein Testament (§ 2247 BGB) wurde abgegeben, wenn der Erklärende ("Erblasser") es eigenhändig geschrieben und unterschrieben hat.
In Abgrenzung zum Fall der empfangsbedürftigen und der "abhanden gekommenen" Willenserklärung, den Sie auf den Folgeseiten kennenlernen werden, muss die nicht empfangsbedürftige Willenserklärung damit nicht auf irgendeinen Weg gebracht werden, um wirksam zu werden.
Wichtig ist weiterhin im Unterschied zur Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung, dass nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen gerade nicht an eine andere Person gerichtet sind, sodass es bei der Auslegung einer solchen Erklärung nicht auf das Verständnis eines potentiellen objektiven Empfängers ankommt. Daraus ergibt sich, dass die Auslegung primär nach dem Maßstab des § 133 BGB erfolgt und § 157 BGB insoweit unbeachtlich bleibt.