d. Wie erfolgt Zugang bei Einschaltung von Vertretern und Boten?
aa. Wie erfolgt Zugang gegenüber Empfangsvertretern?
Schaltet der Adressat einen Empfangsvertreter ein, so wirkt die Erklärung unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BGB). Denken Sie daran, dass für diesen Fall die Voraussetzungen der Stellvertretung (§ 164 Abs. 1 BGB) erfüllt sein müssen. Des Weiteren müssen die allgemeinen Voraussetzungen des Zugangs (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB) bei der Person des Vertreters vorliegen. Daraus ergibt sich:
Eine Willenserklärung, die gegenüber einem Empfangsvertreter abgegeben wird, geht dem Geschäftspartner dann zu, wenn die Willenserklärung derart in den Herrschaftsbereich des Stellvertreters geschafft wurde, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte.
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