1. Folgt man streng dem Wortlaut des § 130 Abs. 1 S. 2 BGB so setzt der wirksame Widerruf voraus, dass er "vorher oder gleichzeitig (...) zugeht".
Das würde für das obige Beispiel bedeuten, dass der Antrag vor dem Widerruf zugegangen ist, da mit einer gewöhnlichen Leerung am Morgen gerechnet werden kann. Der Widerruf ist weder gleichzeitig noch vor dem Antrag zugegangen, sodass V an seine Willenserklärung gebunden ist und K den Antrag annehmen kann.
2. Andererseits könnte man die Wirksamkeit des Widerrufs vor dem Hintergrund bejahen, dass der Empfänger bei vor- oder gleichzeitiger Kenntnisnahme nicht schutzwürdig ist.
Diese Ansicht trägt dem Rechtsgedanken des § 130 Abs. 1 S. 2 BGB - die Schutzwürdigkeit - Rechnung. Allerdings ist es in der Praxis nur schwer feststellbar, welche Erklärung der Empfänger tatsächlich zuerst zur Kenntnis nimmt. Dann wäre V im konkreten Fall nicht an seine Willenserklärung gebunden, er hätte den Antrag widerrufen. Eine Annahme durch K wäre nicht möglich.