1. Wie ge­hen Er­klä­run­gen ge­gen­über Ab­we­sen­den zu?

a. Was ist der Macht­be­reich des Emp­fän­gers?

Das Er­for­der­nis, dass die Er­klä­rung in den Macht­be­reich des Emp­fän­gers ge­langt sein muss, grenzt die Ri­si­ko­sphä­ren der Be­tei­lig­ten ab. Ohne diese Ein­schrän­kung wäre der Emp­fän­ger ver­pflich­tet, ak­tiv über­all nach Er­klä­run­gen Auschau zu hal­ten - was ihm kaum zu­mut­bar wä­re. Da­her ist eine ge­naue De­fi­ni­tion des Macht­be­reichs un­um­gäng­lich:

Der Macht­be­reich des Emp­fän­gers um­fasst sei­nen räum­li­chen Herr­schafts­be­reich so­wie den­je­ni­gen sei­ner Empfangs­boten und Empfangs­ver­tre­ter, auf den der Er­klä­rende nicht ohne wei­te­res Zu­griff neh­men kann.

Die Ab­gren­zung er­folgt also grund­sätz­lich räum­lich, wo­bei ge­rade im In­ter­net ge­wisse Mo­di­fi­ka­tio­nen er­for­der­lich sind.

  • Zum Macht­be­reich für ver­kör­perte Er­klä­run­gen (wie bei­spiels­weise Brie­fe) ge­hö­ren der Haus­brief­kas­ten und ein Post­fach (das der Emp­fän­ger als Macht­be­reich in der Post­fi­liale an­ge­mie­tet hat) ebenso wie alle Räu­me, Klei­dungs­stücke etc. des Emp­fän­gers. Nicht zum Macht­be­reich ge­hört hin­ge­gen der Rest der Fi­lia­le, etwa bei Ab­ho­lung von Brie­fen oder Pa­ke­ten.
  • Bei Te­le­fax und An­ru­fen (auf ei­nem An­ruf­be­ant­wor­ter) ist die Über­lei­tung in die Haus­lei­tung des Emp­fän­gers maß­geb­lich; ob die Spei­che­rung tat­säch­lich er­folgt, ist egal. Auch eine Voi­ce­mail ist wie ein Post­fach ein aus­ge­lager­ter Macht­be­reich.
  • Bei Emails ist grund­sätz­lich der Ser­ver des Email­pro­vi­ders des Emp­fän­gers maß­geb­lich; der Ab­ruf auf den lo­ka­len Com­pu­ter oder ein sons­ti­ges Gerät ist nicht er­for­der­lich.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Repetitorium BGB I lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.