4. Was sind die Folgen von Zugangshindernissen?
a. Wann und wie muss mit Willenserklärungen gerechnet werden?
Grundsätzlich ist es Sache des Erklärenden, ob und wie er den Zugang herbeiführt. Der Empfänger muss erst dann, wenn ein Vertragsverhältnis bereits angebahnt ist (§ 311 Abs. 2 BGB) oder sogar bereits besteht, mit Erklärungen rechnen und dem (potentiellen) Vertragspartner einen Kommunikationskanal bereitstellen.
Merken Sie sich:
- Der Erklärende muss alles Erforderliche und Zumutbare tun, damit seine Erklärung den Adressaten erreicht, z.B. einen neuen Zustellungsversuch unternehmen.
- Wer mit dem Eingang von Willenserklärungen rechnen muss, muss grundsätzlich durch geeignete Vorrichtungen sicherstellen, dass ihn die Erklärungen auch erreichen können. Das Verzögerungsrisiko trägt hier der Empfänger.
Ein rechtlicher Grund, die Entgegennahme einer Willenserklärung zu verweigern, besteht nur, wenn bereits diese Handlung den Empfänger belasten würde.
- Der Empfänger muss Nachporto zahlen, weil ein Brief nicht/unzureichend frankiert war.
- Der Adressat kann gar nicht erkennen, dass die Erklärung an ihn gerichtet ist (etwa bei undeutlichem Ausfüllen des Adressfeldes).
- Schon der Umschlag eines Briefes oder die "Vorrede" vor der eigentlichen Willenserklärung ist für den Empfänger beleidigend (etwa durch Abbildung eines Hakenkreuzes oder Hetzparolen).
- Auch das Abholen eines Einschreibens bei der Post soll eine solche unzumutbare Belastung darstellen, solange der konkrete Inhalt nicht bekannt ist.
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