2. Was gilt bei fehlendem Erklärungswillen?
a. Was gilt, wenn unbewusst der Anschein einer Willenserklärung gesetzt wird?
Das BGB regelt den Fall, dass jemand - ohne es zu wissen - den Anschein einer Willenserklärung setzt, nicht.
Auf der alljährlichen Weinversteigerung in Trier bedeutet das Handheben die Abgabe eines Gebots. Trottel T, dem dies nicht bekannt ist, hebt die Hand, um seinem Freund F zu winken. Auktionator A erteilt daraufhin T den Zuschlag (sog. Trierer Weinversteigerungsfall).
Die Behandlung des fehlenden Erklärungsbewusstseins ist umstritten - wobei hier die überwiegende Auffassung fast schon ausnahmslos vertreten wird; es ist also ausnahmsweise wenig empfehlenswert, einer Gegenansicht zu folgen:
Einer Ansicht nach ist das Erklärungsbewusstsein für eine Willenserklärung ein zwingendes Erfordernis. Will der Erklärende also gar keine Willenserklärung abgeben, liegt auch keine Willenserklärung vor (sog. "subjektive Theorie").
Argumente:
- Würde eine Willenserklärung ohne Erklärungsbewusstsein als solche bewertet, so verletze dies die Privatautonomie, da der Erklärende gar nicht rechtsgeschäftlich tätig werden wollte.
- § 118 BGB ordnet für den einzigen gesetzlich geregelten Fall fehlenden Erklärungsbewusstseins die Nichtigkeit an. Hiernach liegt sogar bei demjenigen, der bewusst den Anschein einer Willenserklärung setzt, ohne Erklärungsbewusstsein zu haben, eine von vornherein unwirksame Erklärung vor ("Erst-Recht-Schluss").
Die extreme Gegenansicht geht davon aus, dass allein der (objektive) Erklärungstatbestand im Sinne von § 157 BGB entscheidend für das Vorliegen einer Willenserklärung ist. Daher liegt eine Willenserklärung auch vor, wenn der Erklärende gar nicht rechtsgeschäftlich handeln wollte (sog. "objektive Theorie").
Argumente:
Nach der überwiegenden Auffassung ist eine Willenserklärung trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins auch dann gegeben, wenn der Erklärende bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt davon ausgehen musste, dass seine Erklärung als Willenserklärung aufgefasst wird ("Erklärungsfahrlässigkeit").
- Die Privatautonomie sei nicht beeinträchtigt, da der Erklärende weiterhin die Wahl habe, ob er die Erklärung gelten lassen oder anfechten (§ 119 Abs. 1 BGB) möchte. Im Fall eines Vertrages bedeutet dies: Er hat die Wahl zwischen Erfüllung (§ 362 BGB) und Anfechtung (§ 119 Abs. 1 BGB).
- Nach § 116 S. 1 BGB ist der nicht offengelegte Wille, sich rechtlich nicht zu binden, unbeachtlich. Dies müsse genauso gelten, wenn sich der Erklärende überhaupt keine Gedanken gemacht habe ("Erst-Recht-Schluss").
Argumente:
- Die Situation des § 118 BGB oder des § 116 S. 1 BGB sei mit dem unbewusst fehlenden Erklärungsbewusstsein nicht vergleichbar. Der Erst-Recht-Schluss sei daher verfehlt.
- Das Recht der Willenserklärungen dient dem Verkehrsschutz, sodass der Empfänger schutzbedürftig ist, allerdings könne dies nur gelten, soweit ihm der Rechtsschein einer Willenserklärung überhaupt zurechenbar ist. Für Unvorhersehbares sei hingegen eine rechtsgeschäftliche Bindung eine unverhältnismäßige Einschränkung der Privatautonomie.