A. Welche Bedeutung haben Willenserklärungen?
I. Was sind geschäftsähnliche Handlungen?
Keine Willenserklärungen sind geschäftsähnliche Handlungen. Bei diesen tritt die Rechtsfolge automatisch ein, selbst wenn der Erklärende nicht daran gedacht hat oder ihm dieses Ergebnis sogar egal bzw. nicht erwünscht war.
- Nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB befindet sich der Schuldner eines Anspruchs mit der "Mahnung" des Gläubigers in Verzug. Eine Mahnung ist die ernsthafte Aufforderung zur Leistung - sie muss gerade nicht auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichtet sein. Es handelt sich daher um eine geschäftsähnliche Handlung, keine Willenserklärung. Ab der Mahnung besteht nicht nur eine Pflicht zum Ersatz von Verzugsschäden (§ 280 Abs. 2 BGB), sondern auch eine strengere Haftung (§ 287 BGB) und eine Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen (§ 288 BGB).
- Nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine "Fristsetzung" erforderlich ("Leiste bis zum ...", "Leiste innerhalb von ..."). Nach Ablauf der Frist kann Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 3 BGB) verlangt werden oder der Rücktritt erklärt werden (§ 323 Abs. 1 BGB). Auch hier treten diese Rechtsfolgen unabhängig vom Willen des Erklärenden ein.
Für geschäftsähnliche Handlungen gelten grundsätzlich die Vorschriften über Willenserklärungen entsprechend. Insofern müssen Sie auch hier die im Folgenden dargestellten Regeln der §§ 116 ff. BGB beachten.
Sie dürfen aus dem Vorstehenden nicht folgern, dass bei einer Willenserklärung stets die Rechtsfolge benannt sein muss! Wenn jemand einen Mietvertrag über eine Wohnung kündigt, muss er nicht sagen, dass der Mieter ausziehen muss (§ 546 BGB) - trotzdem handelt es sich bei der Kündigung um ein einseitiges Rechtsgeschäft, das eine Willenserklärung voraussetzt.