A. Wel­che Be­deu­tung ha­ben Wil­lens­er­klä­rungen?

I. Was sind ge­schäfts­ähn­li­che Hand­lungen?

Keine Wil­lens­er­klä­rungen sind ge­schäfts­ähn­li­che Hand­lungen. Bei die­sen tritt die Rechts­folge au­to­ma­tisch ein, selbst wenn der Er­klä­rende nicht daran ge­dacht hat oder ihm die­ses Er­geb­nis so­gar egal bzw. nicht er­wünscht war.

  • Nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB be­fin­det sich der Schuld­ner ei­nes An­spruchs mit der "Mah­nung" des Gläu­bi­gers in Ver­zug. Eine Mah­nung ist die ernst­hafte Auf­for­de­rung zur Leis­tung - sie muss ge­rade nicht auf eine be­stimmte Rechts­folge ge­rich­tet sein. Es han­delt sich da­her um eine ge­schäfts­ähn­li­che Hand­lung, keine Wil­lens­er­klä­rung. Ab der Mah­nung be­steht nicht nur eine Pf­licht zum Er­satz von Ver­zugs­schä­den (§ 280 Abs. 2 BGB), son­dern auch eine stren­gere Haf­tung (§ 287 BGB) und eine Pf­licht zur Zah­lung von Ver­zugs­zin­sen (§ 288 BGB).
  • Nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine "Frist­set­zung" er­for­der­lich ("Leiste bis zum ...", "Leiste in­ner­halb von ..."). Nach Ablauf der Frist kann Scha­denser­satz statt der Leis­tung (§ 280 Abs. 3 BGB) ver­langt wer­den oder der Rück­tritt er­klärt wer­den (§ 323 Abs. 1 BGB). Auch hier tre­ten diese Rechts­fol­gen un­ab­hän­gig vom Wil­len des Er­klä­ren­den ein.

Für ge­schäfts­ähn­li­che Hand­lungen gel­ten grund­sätz­lich die Vor­schrif­ten über Wil­lens­er­klä­rungen ent­spre­chend. In­so­fern müs­sen Sie auch hier die im Fol­gen­den dar­ge­stell­ten Re­geln der §§ 116 ff. BGB be­ach­ten.

Sie dür­fen aus dem Vor­ste­hen­den nicht fol­gern, dass bei ei­ner Wil­lens­er­klä­rung stets die Rechts­folge be­nannt sein muss! Wenn je­mand einen Miet­ver­trag über eine Woh­nung kün­digt, muss er nicht sa­gen, dass der Mie­ter aus­zie­hen muss (§ 546 BGB) - trotz­dem han­delt es sich bei der Kün­di­gung um ein ein­sei­ti­ges Rechts­ge­schäft, das eine Wil­lens­er­klä­rung vor­aus­setzt.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Repetitorium BGB I lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.