2. Was gilt bei Veränderungen vor Eintritt der Bedingung?
c. Welche Voraussetzungen hat § 162 BGB?
§ 162 BGB soll den bedingt Berechtigten vor Einwirkungen auf den Eintritt der Bedingungen zu seinem Nachteil schützen. Die Regelung differenziert anders als § 160 BGB nicht zwischen auflösenden Bedingungen und aufschiebenden Bedingungen, sondern danach, wem der Eintritt der Bedingung nützt:
- Bei Eintritt der Bedingung wird in der Regel jemand einen Nachteil erleiden. Diese Person darf den Eintritt (und damit ihren Nachteil) nicht wider Treu und Glauben verhindern (§ 162 Abs. 1 BGB). Maßgeblich ist wie bei § 157 BGB und § 242 BGB das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Sie wird unter anderem auch für die Zugangsvereitelung entsprechend herangezogen, die wir uns im nächsten Kapitel näher ansehen werden.
Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) wird die dingliche Einigung (§ 929 S. 1 BGB) unter die aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) vollständiger Kaufpreiszahlung gestellt. Wenn der Verkäufer seine Kontoverbindung wechselt und so die Ratenzahlungen nicht mehr bei ihm eingehen können, würde er den Eigentumserwerb dauerhaft verhindern und weiterhin Eigentümer der verkauften Sache bleiben. Wenn er dies vorsätzlich unternimmt, geht das Eigentum bereits vorher auf den Käufer über. Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB) besteht weiterhin, nicht jedoch dessen Sicherung durch den Eigentumsvorbehalt.
Allerdings gilt dies selbstverständlich nicht, wenn es sich um eine gesetzliche Wollensbedingung handelt (etwa beim Kauf auf Probe, § 454 BGB) - denn dort soll gerade der freie Wille der Partei maßgeblich sein.
- Umgekehrt hat natürlich derjenige, der bei Eintritt der Bedingung einen Vorteil erwartet, einen Anreiz, den Eintritt herbeizuführen. § 162 Abs. 2 BGB verbietet ihm jedoch, dies wider Treu und Glauben zu bewirken.
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