2. Was gilt bei Veränderungen vor Eintritt der Bedingung?
b. Welche Voraussetzungen hat § 161 BGB?
Die in sachenrechtlichen Fällen (nicht aber im ersten Semester) sehr klausurrelevante Regelung des § 161 BGB schützt den bedingt Berechtigten vor Zwischenverfügungen. Die Regelung differenziert wie § 160 BGB nach aufschiebenden Bedingungen (Absatz 1) und auflösenden Bedingungen (Absatz 2). Klausurrelevanz hat sie vor allem in Fällen, in denen es um einen Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) geht.
V verkauft und übergibt dem K einen teuren Fernseher unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB). Das bedeutet, dass die zum Eigentumserwerb erforderliche dingliche Einigung (§ 929 S. 1 BGB) unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der vollständigen Zahlung des Kaufpreises steht; bis zu diesem Zeitpunkt soll V Eigentümer bleiben. K bringt den Fernseher wegen einer technischen Frage zurück in den Laden. Als K kurz weg ist, veräußert V den Fernseher an X, der über den Sachverhalt informiert ist. K überweist nun den Kaufpreis und verlangt den Fernseher zurück. Zu Recht?K hat zwar durch den vereinbarten Eigentumsvorbehalt aufschiebend bedingtes Eigentum (in Form eines sog. Anwartschaftsrechts) an dem Fernseher erworben. Dennoch war V bis zur Zahlung der letzten Rate Eigentümer und konnte daher den Fernseher an X gem. § 929 S. 1 BGB (zunächst wirksam) übereignen. Als K den Kaufpreis zahlt, tritt die aufschiebende Bedingung der dinglichen Einigung ein. Allerdings besteht keine Rückwirkung des Bedingungseintritts (§ 159 BGB). Von V kann K nun aber kein Eigentum mehr erwerben, da inzwischen X Eigentümer ist. Die Regelung des § 161 Abs. 1 S. 1 BGB bewirkt jedoch, dass die Eigentumsübertragung an X im Verhältnis zu K relativ unwirksam ist. Ihm gegenüber gilt also weiterhin V als Eigentümer, sodass der Bedingungseintritt wieder möglich ist. Weil X über den Sachverhalt informiert ist, ist er bösgläubig i.S.v. § 161 Abs. 3 BGB i.V.m. § 932 Abs. 2 BGB, sodass auch kein gutgläubiger Eigentumserwerb des X möglich ist. Daher kann K als Eigentümer den Fernseher von X als unberechtigtem Besitzer aus § 985 BGB herausverlangen, K gegenüber ist X gerade nicht zum Besitz berechtigt (§ 986 Abs. 1 BGB).
Diese für den bedingt Berechtigten wichtige Regelung wird aber durch § 161 Abs. 3 BGB eingeschränkt: Danach ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb (§§ 932 ff. BGB) möglich, soweit der Dritte (im obigen Beispiel etwa X) nichts vom Verkauf unter Eigentumsvorbehalt wusste und sich ihm dieser auch nicht aufdrängen musste (grobe Fahrlässigkeit). Der Grund dafür ist offensichtlich: Wenn schon von einem Nichteigentümer gutgläubig Eigentum erworben werden kann, dann erst recht von einem Eigentümer, der bislang nur bedingt verfügt hat.