2. Was gilt bei Veränderungen vor Eintritt der Bedingung?
a. Welche Voraussetzungen hat § 160 BGB?
§ 160 BGB enthält eine der wenigen Anspruchsgrundlagen im Allgemeinen Teil.
V verkauft an K eine Vase unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB). Dabei ist die Übereignung (§ 929 S. 1 BGB) aufschiebend durch die Zahlung der letzten Kaufpreisrate bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB) - vor der Zahlung bleibt also V Eigentümer. Wenn V die Vase vor Zahlung der letzten Kaufpreisrate zerstört, verletzt er damit nur sein eigenes Eigentum. Bei Bedingungseintritt, d.h. Zahlung der letzten Kaufpreisrate, kann K jedoch von ihm nach § 160 Abs. 1 BGB Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangen.
In der Praxis spielt diese Regelung kaum eine Rolle, da meist ohnehin schuldrechtliche Ansprüche bestehen (§§ 280 ff. BGB) und die Rechtsprechung durch Entwicklung des sog. "Anwartschaftsrechts" für die wichtigsten Fälle bedingter Geschäfte, namentlich den oben dargestellten Kauf unter Eigentumsvorbehalt, ein eigenes "sonstiges Recht" im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anerkannt hat. Dennoch können Sie durch Hinweis auf diese Regelung (die auch viele Prüfer vergessen haben werden) in der Klausur Punkte machen.
Die Regelung unterscheidet zwischen aufschiebenden Bedingungen (§ 160 Abs. 1 BGB) und auflösenden Bedingungen (§ 160 Abs. 2 BGB):
Voraussetzungen von § 160 Abs. 1 BGB
Aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft (§ 160 Abs. 1 BGB iVm § 158 Abs. 1 BGB)
Verhalten, das den bedingten Rechtserwerb vereitelt oder beeinträchtigt
Verschulden: Vorsatz (Wissen und Wollen) oder Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB)
Rechtsfolge: Ersatz des entstandenen Schadens (positives Interesse)
Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 BGB
Auflösend bedingtes Rechtsgeschäft (§ 160 Abs. 2 BGB iVm § 158 Abs. 2 BGB)
Verhalten, das die Herstellung des früheren Rechtszustand vereitelt oder beeinträchtigt
Verschulden: Vorsatz (Wissen und Wollen) oder Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB)
Rechtsfolge: Ersatz des entstandenen Schaden (positives Interesse)