II. Wie erfolgt eine erläuternde Vertragsauslegung?
1. Welche Bedeutung kommt dem Wortlaut der Erklärung zu?
Nach § 133 BGB, der zwar ausdrücklich nur für Willenserklärungen gilt, aber auch auf Verträge Anwendung findet, dürfen Sie nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks [...] haften. Sie dürfen selbst dann nicht auf den Wortlaut abstellen, wenn dieser vermeintlich eindeutig ist. Gerade juristische Laien werden oft nicht die zutreffenden Fachbegriffe wählen.
Ein Vertrag, der nach seinem Wortlaut als "Bürgschaft" (§ 765 BGB) bezeichnet ist, kann ein "Garantievertrag" sein; ein "Werkvertrag" (§ 631 BGB) kann in Wahrheit ein "Dienstvertrag" (§ 611 BGB) sein.
Insoweit dürfen Sie einerseits auf die konkreten Vertragsverhandlungen abstellen (soweit der Sachverhalt dazu Angaben macht), andererseits aber auch auf den konkreten Zweck des Vertrages für die Beteiligten. Unzulässig ist es hingegen, im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung auf Umstände abzustellen, die erst nach Vertragsschluss bekannt wurden.
Dies bedeutet einerseits, dass Sie mit Rechtsbegriffen, die von den Parteien verwendet werden, vorsichtig umgehen sollen. Diese sind im Sachverhalt in diesem Fall in direkter Rede wiedergegeben. Andererseits dürfen Sie aber auch nicht den Willen der Parteien durch das ersetzen, was Sie als zweckmäßig erachten.