II. Wie er­folgt eine er­läu­ternde Ver­tragsaus­le­gung?

1. Wel­che Be­deu­tung kommt dem Wort­laut der Er­klä­rung zu?

Nach § 133 BGB, der zwar aus­drück­lich nur für Wil­lens­er­klä­rungen gilt, aber auch auf Ver­träge An­wen­dung fin­det, dür­fen Sie nicht an dem buch­stäb­li­chen Sinne des Aus­drucks [...] haf­ten. Sie dür­fen selbst dann nicht auf den Wort­laut ab­stel­len, wenn die­ser ver­meint­lich ein­deu­tig ist. Gerade ju­ris­ti­sche Laien wer­den oft nicht die zu­tref­fen­den Fach­be­griffe wäh­len.

Ein Ver­trag, der nach sei­nem Wort­laut als "Bürg­schaft" (§ 765 BGB) be­zeich­net ist, kann ein "Ga­ran­tie­ver­trag" sein; ein "Werk­ver­trag" (§ 631 BGB) kann in Wahr­heit ein "Dienst­ver­trag" (§ 611 BGB) sein.

In­so­weit dür­fen Sie ei­ner­seits auf die kon­kre­ten Ver­tragsver­hand­lun­gen ab­stel­len (so­weit der Sach­ver­halt dazu An­ga­ben macht), an­de­rer­seits aber auch auf den kon­kre­ten Zweck des Ver­trages für die Be­tei­lig­ten. Un­zu­läs­sig ist es hin­ge­gen, im Rah­men der er­gän­zen­den Ver­tragsaus­le­gung auf Um­stände ab­zu­stel­len, die erst nach Ver­tragsschluss be­kannt wur­den.

Dies be­deu­tet ei­ner­seits, dass Sie mit Rechts­be­grif­fen, die von den Par­teien ver­wen­det wer­den, vor­sich­tig um­ge­hen sol­len. Diese sind im Sach­ver­halt in die­sem Fall in di­rek­ter Rede wie­der­ge­ge­ben. An­de­rer­seits dür­fen Sie aber auch nicht den Wil­len der Par­teien durch das er­set­zen, was Sie als zweck­mä­ßig er­ach­ten.

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