B. Wa­rum be­gin­nen wir mit dem Ver­tragsschluss?

II. In­wie­weit sind Ver­träge re­le­vant?

Das Zu­stan­de­kom­men ei­nes Ver­trages ist für Sie im ge­sam­ten Stu­dium und Ex­amen re­le­vant:

  • Im ers­ten Se­mes­ter geht es im Zu­sam­men­hang mit Ver­trägen aus­schließ­lich um Er­fül­lungs­an­sprü­che (Zah­lung des Kauf­prei­ses, § 433 Abs. 2 BGB; Lie­fe­rung der Sa­che, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB).
  • In spä­te­ren Se­mes­tern sind ver­trag­li­che Schuld­ver­hält­nisse als Voraus­set­zung für Se­kun­däran­sprü­che re­le­vant, ins­be­son­dere für Scha­denser­satzan­sprü­che aus § 280 BGB; zu­dem sind sie z.B. Voraus­set­zung der Rück­tritts­rechte aus § 323 BGB und § 324 BGB.
  • Auch die ding­li­che Ei­ni­gung im Sa­chen­recht (§ 929 BGB; § 873 BGB, § 925 BGB) so­wie die Ab­tre­tung (§ 398 BGB) und der Er­lass (§ 397 BGB) sind Ver­träge. Für sol­che Ver­fü­gungs­ge­schäfte sind frei­lich ge­wisse Mo­di­fi­ka­tio­nen er­for­der­lich - so ist etwa die als Ver­trag ein­zu­ord­nende Ei­ni­gung über den Ei­gen­tumsüber­gang im Sinne von § 929 S. 1 BGB bis zur Über­gabe frei wi­der­ruf­lich, wäh­rend nor­ma­ler­weise Ver­träge nicht mehr auf­ge­löst wer­den kön­nen.
  • Schließ­lich gibt es auch im Fa­mi­lien- (Ehe, § 1310 Abs. 1 BGB) und Erbrecht (Erb­ver­trag, § 1941 BGB) Ver­träge. Wie im Sa­chen­recht sind auch für diese Ver­träge An­pas­sun­gen er­for­der­lich - so kann etwa eine Ehe­schlie­ßung nicht nach § 142 Abs. 1 BGB an­ge­foch­ten, son­dern nur nach § 1313 S. 1 BGB durch rich­ter­li­che Ent­schei­dung auf­ge­ho­ben wer­den. An­de­rer­seits kön­nen etwa be­stimmte Re­ge­lun­gen in ei­nem Erb­ver­trag schlicht durch ein (ein­sei­ti­ges) Te­sta­ment ohne Mit­wir­kung des Ver­tragspart­ners auf­ge­ho­ben wer­den (§ 2291 Abs. 1 BGB).
Ob und wie­viel Sie zum Zu­stan­de­kom­men des Ver­trages schrei­ben müs­sen, be­stimmt sich nach dem Sach­ver­halt: Lie­gen die Pro­bleme über­wie­gend au­ßer­halb des Ver­tragsschlus­ses und gibt es im Sach­ver­halt nur we­nige An­ga­ben zu den Um­stän­den des Zu­stan­de­kom­mens, so sollte Ihre Lö­sung zum Ver­tragsschluss eher knapp aus­fal­len. Nicht sel­ten wird es so sein, dass Sie den Ver­tragsschluss mit nur ei­nem Satz fest­stel­len soll­ten. Dem­ge­gen­über kann es vor­kom­men, dass ein Haupt­teil der Klau­sur die Frage des Ver­tragsschlus­ses dar­stellt.

Wäh­rend im ers­ten Se­mes­ter sehr viel Wert auf prä­zise und aus­führ­li­che De­fi­ni­tio­nen ge­legt wird, müs­sen Sie im spä­te­ren Ver­lauf des Stu­di­ums Ihre Zeit ef­fek­tiv pla­nen. Kon­zen­trie­ren Sie sich auf das We­sent­li­che und dis­ku­tie­ren Sie nur die wich­tigs­ten Punk­te. Es gilt das Mot­to: "So viel wie nö­tig, so we­nig wie mög­lich!"

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