a. Was sind "In­sich­ge­schäfte"?

cc. Wann sind In­sich­ge­schäfte aus­nahms­weise wirk­sam?

Das Ge­setz sieht für das Selbst­kon­tra­hie­ren und die Mehr­fach­ver­tre­tung nur zwei Aus­nah­men vor:

  • Un­ter der "Ge­stat­tung" (§ 181 1. Var BGB) ist die vor­he­rige Zu­stim­mung im Sinne ei­ner Ein­wil­li­gung (§ 183 S. 1 BGB) des Ver­tre­te­nen zu ver­ste­hen; diese ist etwa im Fa­mi­li­en­recht an be­son­dere Voraus­set­zun­gen ge­knüpft (§ 1909 Abs. 1 S. 1 BGB).
  • Bei ei­nem Rechts­ge­schäft in "Er­fül­lung ei­ner Ver­bind­lich­keit" (§ 181 a.E. BGB) lag die das Ver­mö­gen ge­fähr­dende Hand­lung be­reits in der Ein­ge­hung der Ver­bind­lich­keit, die Er­fül­lung ver­schlim­mert diese Lage nicht mehr.

Al­ler­dings sind diese bei­den Aus­nah­men ei­ner­seits zu weit, an­de­rer­seits zu eng. Dies wer­den wir uns im Fol­gen­den an­hand von zwei Bei­spiels­fäl­len nä­her an­se­hen.

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