3. Was gilt bei Scherzerklärungen?
b. Wie wird der Adressat einer Scherzerklärung geschützt?
Die Unwirksamkeit einer Scherzerklärung (§ 118 BGB) trifft den gutgläubigen Geschäftspartner schwer: Möglicherweise hat er bereits Dispositionen in Bezug auf die versprochene Leistung getroffen oder er hat auf andere, vergleichbare Geschäfte verzichtet.
1. V schlägt K zum Scherz vor, ihm sein Auto für 5.000 € zu verkaufen. K sagt sofort "Ja". Im Vertrauen auf den vermeintlichen Vertrag lehnt er einen Antrag des X ab, bei diesem ein gleichwertiges Auto für 3.000 € zu erwerben.
2. V schlägt K zum Scherz vor, ihm sein Auto für 5.000 € zu verkaufen. K sagt sofort "Ja". Im Vertrauen auf den vermeintlichen Vertrag kauft er schon einmal Sitzbezüge und ein Plüschlenkrad für insgesamt 500 €.
Das Gesetz verweist den Empfänger der Erklärung insoweit auf einen Schadensersatzanspruch aus § 122 Abs. 1 BGB, den wir auf der folgenden Seite näher betrachten.
Noch weitergehend wird aber teilweise sogar der Erklärende trotz § 118 BGB an seine Erklärung gebunden, soweit er, nachdem er erkannt hat, dass der andere den Scherz nicht verstanden hat, auf eine Aufklärung verzichtet. Dies sehen wir uns gleich näher an.