3. Was gilt bei Scherzerklärungen?
a. Was gilt bei notarieller Beurkundung?
Wenn bei einer Beurkundung i.S.d. Beurkundungsgesetzes ein Notar als vertrauensschaffender Dritter eingeschaltet wird, ist umstritten, ob noch Raum für eine Scherzerklärung nach § 118 BGB verbleibt. Denn in diesem Zusammenhang scheint eine nicht ernst gemeinte Erklärung fernliegend.
Teilweise wird § 118 BGB bei einem beurkundeten Vertrag für unanwendbar gehalten:
- Es ist schwer vorstellbar, dass jemand gebührenpflichtig (§ 1 Abs. 1 GNotKG iVm § 97 GNotKG) und trotz Beratung über die Folgen des Rechtsgeschäfts (§ 17 BeurkG) eine Erklärung vor einem Notar abgibt, die er nicht ernst meint und davon ausgeht, der Empfänger der Erklärung werde dies erkennen.
- Zudem dient die notarielle Beurkundung insbesondere dem Schutz Dritter (durch Beweissicherung). Diesem Verkehrsschutz würde es zuwiderlaufen, wenn man sich dennoch vorbehalten könnte, das Erklärte nicht zu wollen.
Die (herrschende) Gegenauffassung lässt § 118 BGB auch bei beurkundeten Verträgen eingreifen:
- Zwar dient die notarielle Beurkundung der Beweissicherung, was jedoch nicht automatisch bedeutet, dass eine Erklärung keinen anderen Inhalt haben darf, als den, der sich unmittelbar aus dem Wortlaut ergibt. Dies würde den verfassungsrechtlich geschützten (Art. 2 Abs. 1 GG) Willen des Erklärenden völlig außer acht lassen.
- Das Vertrauen des Vertragspartners auf die Gültigkeit des Erklärten wird weiterhin durch die Schadensersatzhaftung nach § 122 Abs. 1 BGB hinreichend geschützt.
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