V. Warum sind überraschende Klauseln (§ 305c Abs. 1 BGB) besonders geregelt?
Wann ist eine Klausel überraschend?
Eine Klausel ist "überraschend", wenn sie nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihr zu rechnen braucht.
Diese Definition enthält zwei selbstständige Voraussetzungen:
- Einerseits muss die Regelung inhaltlich ungewöhnlich sein - sie muss von den Erwartungen der durchschnittlichen Verkehrskreise erheblich abweichen (also: Eine Klausel, mit der niemand rechnen musste). Zwischen den Erwartungen des Vertragspartners und dem Klauselinhalt muss eine Diskrepanz bestehen, sodass sich hieraus ein Überraschungsmoment und Überrumpelungseffekt ergibt. Handelt es sich um eine bei derartigen Geschäften gebräuchliche Regelung (insb. bei Branchenüblichkeit), kann § 305c Abs. 1 BGB nicht zur Unwirksamkeit führen; demgegenüber sind Klauseln, die völlig neuartig oder nur vom konkreten Verwender eingesetzt werden, im Zweifel überraschend.
- Die Abweichung vom normalen Vertragsinhalt als solche genügt aber nicht: Vielmehr ist (anders als bei der Inhaltskontrolle nach § 309 BGB, § 308 BGB und § 307 BGB) auf das äußere Erscheinungsbild der Klausel im Gesamtvertrag abzustellen. Wurde auf die Klausel deutlich hingewiesen oder diese sogar optisch hervorgehoben, ist auch eine ungewöhnliche Regelung nicht mehr überraschend - da man ja vorgewarnt wurde. Maßgeblich hierfür sind etwa Fettdruck, Schriftgröße, die Position der Regelung in den Gesamt-AGB (die erste Klausel von 4 wird gesehen, Klausel 55 von 223 hingegen nicht), die Verwendung verständlicher Überschriften (bei "Haftungsausschluss" sollte der Kunde näher hinsehen), aber auch die sprachliche Formulierung (je kürzer, desto deutlicher) etc.
Die beiden Aspekte stehen in einer Wechselwirkung zueinander: Je ungewöhnlicher die Regelung ist, desto mehr Aufwand muss betrieben werden, um den Vertragspartner darauf hinzuweisen.
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