F. Welche Folgen hat das Vorliegen eines Unwirksamkeitsgrundes?
IV. Was bedeutet das Abstraktionsprinzip?
Nach dem Trennungsprinzip sind die Verpflichtung zu einem Verhalten (z.B. zur Übereignung einer Sache, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB) und deren Erfüllung (z.B. durch Einigung und Übergabe, § 929 S. 1 BGB) zwei verschiedene Rechtsgeschäfte. Das wirkt auf den ersten Blick verwirrend, denn oft fallen diese Geschäfte zeitlich zusammen (etwa beim Kauf einer Tageszeitung).
Praktisch hat dies vor allem dann Bedeutung, wenn die beiden Geschäfte zeitlich auseinanderfallen (etwa bei Bestellung per Internet - dann erfolgt die Lieferung erst viel später). Vor allem ermöglicht erst das Trennungsprinzip eine Erklärung, wie ein Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) funktioniert: Der Kaufvertrag ist erst dann erfüllt, wenn die Ware übereignet ist. Dies ist aber erst dann der Fall, wenn die letzte Kaufpreisrate gezahlt wurde. Dies ist durch eine aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der dinglichen Einigung (§ 929 S. 1 BGB) möglich; der Kaufvertrag bleibt hingegen davon unberührt.
Das Abstraktionsprinzip baut auf dem Trennungsprinzip auf. In den meisten Fällen werden die Prinzipien vermischt (auch von Korrekturassistenten in Klausuren und mitunter selbst von Professoren). Es besagt nur, dass die dingliche Verfügung selbst dann wirksam ist, wenn die schuldrechtliche Verpflichtung unwirksam war. Sinn dahinter ist es, den Rechtsverkehr zu schützen: Wer einen Gegenstand erhält, darf darüber weiterverfügen, selbst wenn sich die zugrundeliegende Verpflichtung als unwirksam herausstellt.
Man kann nicht durch Kaufvertrag (§ 433 BGB) Eigentum erwerben, sondern nur durch Übereignung (§ 929 BGB). Das ist aber die Aussage des Trennungsprinzips und nicht etwa eine Folge des Abstraktionsprinzips! Dieses bezieht sich nur auf die Wirksamkeit der beiden Geschäfte.