III. Was ist eine Bestätigung (§ 141 BGB)?
1. Gilt die Bestätigung rückwirkend?
Eine echte Rückwirkung (auch zu Lasten bzw. zu Gunsten Dritter) ist bei der bloßen Bestätigung durch Neuvornahme nicht möglich. Allerdings schafft § 141 Abs. 2 BGB für Verträge (und nur für diese) eine Vermutung der relativen Rückbeziehung. Das bedeutet, dass die Parteien sich untereinander so stellen, als sei der Vertrag von Anfang an wirksam. Eine ähnliche Regelung gibt es in § 159 BGB für die sog. "Rückbeziehung" bei bedingten Geschäften.
K und V schließen schriftlich einen Kaufvertrag über ein Grundstück, der gem. § 125 S. 1 BGB i.V.m. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB wegen Nichtbeachtung der Formvorschrift nichtig ist. Was gilt, wenn das BGB nach Vertragsschluss geändert wird und das Erfordernis einer notariellen Beurkundung durch die bloße Schriftform ersetzt werden sollte?Der Vertrag zwischen K und V bleibt nichtig. Anstatt das gesamte Geschäft noch einmal vorzunehmen, könnten K und V jedoch schriftlich (neues Formerfordernis) vereinbaren, dass der Vertrag dennoch gelten soll. Im Zweifel gilt die Vermutung der relativen Rückbeziehung (§ 141 Abs. 2 BGB), sodass eventuelle Einnahmen durch das Grundstück (z. B. Pacht) bzw. eventuelle Ausgaben (z. B. Steuern) an K zu zahlen bzw. von ihm zu begleichen sind.