F. Wel­che Fol­gen hat das Vor­lie­gen ei­nes Un­wirk­sam­keits­grun­des?

I. Wel­che Aus­nah­men gibt es zum Grund­satz des § 139 BGB?

Nach § 139 BGB führt die teil­weise Nich­tig­keit grund­sätz­lich zur Nich­tig­keit des ge­sam­ten Rechts­ge­schäfts. Da­von gibt es drei wich­tige Aus­nah­men, die Sie ken­nen soll­ten:

  • Die wich­tigste ge­setz­li­che Aus­nahme zu § 139 BGB ist § 306 Abs. 1 BGB, der für "All­ge­meine Ge­schäfts­be­din­gun­gen" bei Un­wirk­sam­keit ei­ner ein­zel­nen Klau­sel das Fort­be­ste­hen des Ver­trags im Üb­ri­gen an­ord­net. Da­mit be­fas­sen wir uns spä­ter nä­her.

Schreibt eine AGB-Klau­sel vor, dass jede Ver­tragsän­de­rung der no­ta­ri­el­len Beur­kun­dung be­darf, so ver­stößt sie ge­gen § 309 Nr. 13 BGB und ist so­mit un­wirk­sam. Der Rest der AGB bleibt je­doch gem. § 306 Abs. 1 BGB wirk­sam.

  • Die Ver­mu­tung ist zu­dem re­gel­mä­ßig nicht bei teil­ba­ren Ge­schäf­ten über ver­schie­dene Ge­gen­stände an­wend­bar (etwa beim Kauf meh­re­rer Mö­bel, meh­re­rer Fla­schen Wein etc.). In­so­weit gilt viel­mehr der Grund­satz des § 323 Abs. 5 S. 1 BGB bzw. § 281 Abs. 1 S. 2 BGB ent­spre­chend: Der Ver­trag ist nur ins­ge­samt nich­tig, wenn an dem ver­blei­ben­den wirk­sa­men Teil kein In­ter­esse be­steht.
  • In Ver­trägen fin­det man zu­dem oft so­ge­nannte "sal­va­to­ri­sche Klau­seln", nach de­nen die Un­wirk­sam­keit ei­nes Teils keine Aus­wir­kun­gen auf den Ge­samt­ver­trag ha­ben soll. Sol­che Re­ge­lun­gen kön­nen re­gel­mä­ßig ge­gen die Ver­mu­tung des § 139 BGB an­ge­führt wer­den.

"Sollte eine Re­ge­lung die­ses Ver­trages aus recht­li­chen Grün­den nich­tig sein, so bleibt der Ver­trag im Üb­ri­gen wirk­sam."

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Repetitorium BGB I lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.