II. Was sind rechts­ge­schäft­li­che Ver­fü­gungsver­bote (§ 137 BGB)?

Was ist die Folge ei­nes rechts­ge­schäft­li­chen Ver­fü­gungsver­bo­tes?

Nach § 137 S. 1 BGB ent­fal­tet die Ver­ein­ba­rung, über ein Recht nicht oder nur un­ter be­stimm­ten Be­din­gungen zu ver­fü­gen, keine ding­li­che Wir­kung. Das be­deu­tet: Man kann trotz des Ver­fü­gungsver­bots wirk­sam Ei­gen­tum oder ein sons­ti­ges be­schränk­tes ding­li­ches Recht er­wer­ben.

Auf Gut­gläu­big­keit oder Bös­gläu­big­keit kommt es nicht an.

Die rechts­ge­schäft­li­che Ver­pflich­tung ist nach § 137 S. 2 BGB aber nicht fol­gen­los: Das recht­li­che Kön­nen und das recht­li­che Dür­fen fal­len aus­ein­an­der. Diese Kon­stel­la­tion wird uns auch im Rah­men der Stell­ver­tre­tung be­geg­nen (na­ment­lich bei ei­ner Voll­machtsur­kun­de, § 172 BGB, oder bei ei­ner han­dels­recht­li­chen Pro­ku­ra, § 50 Abs. 1 HGB).

Wird der dro­hende Ver­stoß recht­zei­tig er­kannt, kön­nen da­her Un­ter­las­sungs­an­sprü­che gel­tend ge­macht wer­den; wird er spä­ter ent­deckt, gibt es zu­min­dest einen An­spruch auf Scha­denser­satz. Dies kann so­gar durch eine Ver­tragss­trafe (§ 339 BGB) un­ter­mau­ert wer­den.

Fan F ver­kauft und über­eig­net trotz ei­nes auf dem Ticket aus­drück­lich auf­ge­druck­ten Ver­bots seine Karte für das nächste Heim­spiel des FC Bay­ern Mün­chen an K. Darf K das Spiel be­su­chen?

Das Ver­fü­gungs­ge­schäft über die Karte (§ 929 S. 1 BGB) ist we­gen § 137 S. 1 BGB wirk­sam, K ist also der Ei­gen­tü­mer der Karte ge­wor­den. Der FC Bay­ern Mün­chen kann je­doch Er­satz al­ler ent­stan­de­nen Schä­den aus § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB, § 281 BGB ver­lan­gen. Ob das Recht auf Zu­gang zum Sta­dion wirk­sam über­tra­gen wur­de, ist we­gen § 399 BGB, § 413 BGB frag­lich. Ein gut­gläu­biger Er­werb von Rech­ten ist im BGB nicht vor­ge­se­hen, zu­dem war die feh­lende Über­tra­gungs­be­fug­nis aus dem Auf­druck klar er­kenn­bar.

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