I. Welche Folge haben § 135 BGB und § 136 BGB?
1. Was gilt bei Gutgläubigkeit des Erwerbers?
§ 135 Abs. 2 BGB sieht eine klausurrelevante Ausnahme von dem Grundsatz relativer Unwirksamkeit vor: Ist ein gutgläubiger Erwerb möglich (also u.a. bei beweglichen Sachen nach §§ 932 ff. BGB und bei Grundstücken nach § 892 BGB, § 893 BGB; hingegen nicht bei der Abtretung einer Forderung), kann das relative Verfügungsverbot überwunden werden.
Der gute Glaube muss sich insoweit auf das Fehlen des relativen Veräußerungsverbots beziehen (nicht auf das Eigentum!).
Die Details dieser Regelung werden im Sachenrecht behandelt. Zur Einführung in die Problematik hilft aber ein kurzer Fall.
V verkauft K mit notariellem Kaufvertrag (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB) sein Grundstück für 250.000 €. Als K davon hört, dass V heimlich mit X über das Grundstück verhandelt, schaltet er den Anwalt A ein. Dieser erwirkt ein gerichtliches Verfügungsverbot im Sinne von § 136 BGB iVm § 135 Abs. 1 BGB. Dennoch schließt V mit X, der vom Verfügungsverbot nichts weiß, einen zweiten, notariellen Kaufvertrag über das Grundstück für 300.000 € und lässt ihm das Grundstück auf (§ 925 BGB iVm § 873 BGB). Nach Einreichung der Unterlagen beim Amtsgericht wird X im Grundbuch eingetragen. Welche Rechte hat K?
Zwar ist die Verschaffung des Eigentums durch V an X grundsätzlich nach § 136 BGB iVm § 135 Abs. 1 BGB relativ gegenüber K unwirksam; K hätte zur Durchsetzung gegen X einen Anspruch auf Zustimmung zu seiner Eintragung in das Grundbuch (§ 888 Abs. 2, Abs. 1 BGB).
Nach § 135 Abs. 2 BGB finden jedoch die Vorschriften über den gutgläubigen Eigentumserwerb entsprechende Anwendung. Hier war das Verfügungsverbot nicht im Grundbuch eingetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass X vom Verfügungsverbot wusste. Somit ist nach § 892 Abs. 1 S. 1 BGB ein gutgläubiger Erwerb möglich.
V wäre auch vor gutgläubigem Erwerb geschützt gewesen, wenn er statt des Verfügungsverbots eine Vormerkung im Wege einer einstweiligen Verfügung in das Grundbuch hätte eintragen lassen (§ 885 Abs. 1 BGB iVm § 883 Abs. 1 BGB).
Nunmehr ist er (durch die fehlerhafte Beratung des A) auf Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 BGB) gegen V beschränkt.