bb. Was sind wu­cher­ähn­li­che Ge­schäf­te?

(1) Wann liegt ein "gro­bes Miss­ver­hält­nis" vor?

Ein gro­bes Miss­ver­hält­nis liegt in der Re­gel vor, wenn der Wert der er­hal­te­nen Leis­tung rund dop­pelt so hoch wie der Wert der Ge­gen­leis­tung ist.

In ei­nem sol­chen Fall wird die ver­werf­li­che Ge­sin­nung ver­mu­tet. Die­ser Schluss auf die ver­werf­li­che Ge­sin­nung ist selbst dann be­rech­tigt, wenn die be­nach­tei­ligte Par­tei das Miss­ver­hält­nis kannte. Denn aus die­ser Kennt­nis folgt nicht, dass die Ver­tragspar­tei in ih­rer Ent­schei­dung zum Ab­schluss des un­güns­ti­gen Ver­trages wirk­lich frei ist.

K kauft von V ein Schloss, das einen Wert von 50.000 Euro hat, für 1,5 Mio. Eu­ro. V hat den K auch arg­lis­tig über den baufäl­ligen Zu­stand des Schlos­ses ge­täuscht. Muss K die An­fech­tung er­klä­ren?

Liegt die Sit­ten­wid­rig­keit le­dig­lich in der blo­ßen Täu­schung, be­rech­tigt dies nur zur An­fech­tung nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB mit der Rechts­folge der Nich­tig­keit, § 142 Abs. 1 BGB; § 138 BGB wird als lex ge­ne­ra­lis ver­drängt. Be­steht die Sit­ten­wid­rig­keit dar­über hin­aus - wie vor­lie­gend - je­doch (auch) in dem auffäl­ligen Miss­ver­hält­nis zwi­schen Leis­tung und Ge­gen­leis­tung, ist der Ver­trag be­reits nach § 138 Abs. 1 BGB nich­tig; ei­ner zu­sätz­li­chen An­fech­tung nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB be­darf es in­so­weit nicht.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Repetitorium BGB I lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.