b. Wann sind Verpflichtungsgeschäfte lediglich rechtlich vorteilhaft?
dd. Was gilt, wenn ein Minderjähriger fremde Sachen übereignet?
Wenn ein Minderjähriger sein Eigentum verliert oder auch nur ein beschränktes dingliches Recht an einem seiner Gegenstände einräumt, ist dies offensichtlich rechtlich nachteilhaft. Allerdings erlaubt unsere Rechtsordnung es auch, dass Eigentum an fremden Sachen gutgläubig vom Nichtberechtigten erworben werden kann (§ 932 BGB). Wenn aber der Minderjährige nach diesen Regelungen das Eigentum an einer fremden Sache überträgt, erleidet er keinen rechtlichen Nachteil, das Geschäft ist für ihn neutral. Ob der Minderjährige Eigentum an fremden Sachen verschaffen kann, ist umstritten:
Nach einer nicht selten vertretenen Ansicht scheidet ein Eigentumserwerb aus.
- Der gutgläubige Erwerber wird durch den Schutz seines guten Glaubens nach § 932 BGB so gestellt, wie wenn der Veräußerer Eigentümer wäre. Wäre der Minderjährige Eigentümer, so würde dieser aber durch die Verfügung ein nachteiliges Geschäft vornehmen, das gem. § 107 BGB unwirksam wäre.
- Der gute Glaube an die volle Geschäftsfähigkeit sei im BGB gerade nicht geschützt.
- Der Erwerber darf im Fall der Nichtberechtigung der Veräußerung nicht besser stehen als beim Erwerb vom Berechtigten.
Nach dem BGB und der überwiegenden Auffassung ist die Antwort eindeutig: Es handelt sich um ein rechtlich neutrales Geschäft, weil der Minderjährige nichts verliert. Soweit ihm eine Schadensersatzhaftung (aus §§ 823 ff. BGB) droht, ist dies keine Folge des Rechtsgeschäfts, sondern eine allgemeine deliktische Haftung, welche im Rahmen von § 107 BGB außer Betracht bleibt. Daher braucht der Minderjährige nach § 107 BGB keine Einwilligung und die Verfügung über fremdes Eigentum ist ohne weiteres von Anfang an wirksam.
- §§ 107 f. BGB schränken den Verkehrsschutz nur zum Schutz des Minderjährigen ein, dienen aber nicht dem Eigentümer, über dessen Sachen der Minderjährige verfügt.
- § 932 BGB schließt den Erwerb bei Bösgläubigkeit aus und macht nicht den guten Glauben wahr.
- Zudem führt die Gegenauffassung zu dem Problem, dass letztlich eine Einwilligung oder Genehmigung der Erziehungsberechtigten das Hindernis überwinden könne - diese hätten aber ebenso wenig mit dem fremden Eigentum zu schaffen.