(1) Was ist eine in­vi­ta­tio ad of­fe­ren­dum?

(c) Gibt es ver­bind­li­che An­träge im Su­per­markt?

Im mo­der­nen Mas­sen­ge­schäfts­ver­kehr wer­den viele Ver­träge in Selbst­be­die­nungs­ge­schäf­ten ge­schlos­sen. Un­strei­tig stellt da­bei der Pro­spekt, der sich jede Wo­che im Brief­kas­ten fin­det, noch kei­nen An­trag dar. Um­strit­ten ist je­doch, ob ein rechts­ver­bind­li­cher An­trag im Be­reit­stel­len von Wa­ren in Selbst­be­die­nungs­ge­schäf­ten liegt oder ob dies nur eine Auf­for­de­rung an den Kun­den ist, sei­ner­seits einen An­trag zu er­klä­ren (in­vi­ta­tio ad of­fe­ren­dum).

Ei­ner­seits kann man in­so­weit einen An­trag im Sinne des § 145 BGB be­ja­hen.

  • An der Kasse fin­det ge­rade keine Kon­trolle der Kun­den statt.
  • Der An­trag kann durch Vor­ga­ben am Ein­gang ent­spre­chend den Be­dürf­nis­sen des Ver­käu­fers aus­ge­stal­tet wer­den ("Ab­gabe nur in haus­halts­üb­li­chen Men­gen").

An­de­rer­seits wird ein An­trag durch den Su­per­markt­be­trei­ber ver­neint. Viel­mehr soll der An­trag durch den Kun­den an der Kasse er­fol­gen; die An­nahme er­folgt durch Scan­nen der Wa­re.

  • Hier­für wird auf die Schutz­be­dürf­tig­keit des Ver­käu­fers ver­wie­sen, der Son­der­an­ge­bote macht. Die­ser will ge­rade nicht mit je­dem (ins­be­son­dere nicht mit sei­nen Kon­kur­ren­ten) einen Ver­trag schlie­ßen.
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