IV. Wie ordne ich meine Klausur?
2. Wie ordne ich verschiedene Anspruchsgrundlagen?
Selbst wenn Sie nur ein Anspruchsziel prüfen müssen, kommen oftmals mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht.
Ein Anspruch auf Herausgabe kann sich unter anderem aus § 985 BGB, § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB, § 861 BGB, § 1007 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB iVm § 249 BGB oder aus § 2130 BGB ergeben.
In diesen Fällen müssen Sie zunächst diejenigen Normen, die ersichtlich nicht passen, aussortieren (etwa § 2130 BGB, wenn niemand verstorben ist, oder § 985 BGB, wenn keine Angaben zum Eigentum im Sachverhalt auffindbar sind). Die übrigen Normen sollten Sie in eine Reihenfolge bringen, die Inzidentprüfungen weitgehend vermeidet:
- Sie beginnen mit vertraglichen Ansprüchen, da diese Ansprüche aus §§ 677 ff. BGB ausschließen (da jeder Vertrag einen "Auftrag" im Sinne dieser Norm darstellt), ein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 BGB begründen, deliktische Handlungen rechtfertigen oder zumindest das Verschulden beeinflussen und einen rechtlichen Grund im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 BGB darstellen.
Wenn Sie einen Behandlungsvertrag mit einem Arzt schließen (§ 630a BGB), können Sie diesen nicht wegen Körperverletzung aus Deliktsrecht in Anspruch nehmen (§ 823 Abs. 1 BGB), soweit er die Vorgaben des Vertrages einhält. Ebenso wenig kann der Vermieter vom Mieter die Sache nach § 985 BGB herausverlangen, solange der Mietvertrag noch läuft. Wer ohnehin durch einen Vertrag verpflichtet ist, auf ein fremdes Haus aufzupassen, kann nicht nach § 683 S. 1, 670 BGB hierfür Aufwendungsersatz verlangen.
- Vertragsähnliche Beziehungen, etwa aus § 179 Abs. 1 BGB (Vertretung ohne Vertretungsmacht) oder aus § 670 BGB iVm § 683 S. 1 BGB (echte berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag - GoA) können ebenfalls einen Rechtsgrund im Rahmen von § 986 BGB bzw. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB darstellen, im Rahmen des Deliktsrechts rechtfertigend wirken oder das Verschulden modifizieren (§ 680 BGB). Daher sollten Sie diese vor dinglichen, deliktischen und bereicherungsrechtlichen Ansprüchen prüfen.
- Dingliche Ansprüche, etwa aus § 985 BGB, aus § 861 BGB oder aus § 1007 Abs. 1 BGB, bestehen grundsätzlich unabhängig von deliktischen oder bereicherungsrechtlichen Ansprüchen. Etwas anderes gilt nur für Schadens- und Nutzungsersatz: Dort ordnet § 993 Abs. 1 a.E. BGB einen Ausschluss dieser Ansprüche an. Aus praktischen Gründen sollten Sie daher alle dinglichen Ansprüche vor Ansprüchen aus Bereicherungsrecht oder Deliktsrecht prüfen.
- Damit bleiben zuletzt Ansprüche aus Delikts- und Bereicherungsrecht (§§ 823 ff. BGB, §§ 812 ff. BGB). Diese haben untereinander kein Konkurrenzverhältnis. Sie können also eine beliebige Reihenfolge wählen.
Man kann sich (wenn man ein sehr schlechtes Gedächtnis hat) den Merkspruch "Viel Quatsch schreibt der Bearbeiter" (wobei die Anfangsbuchstaben für vertragliche, quasi-vertragliche bzw. vertragsähnliche, sachenrechtliche bzw. dingliche, deliktische und bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen stehen) merken.