III. Wie ar­beite ich mit dem Ge­setz?

2. Wie lege ich Ge­setze aus?

Ge­setze sol­len ab­strakt-ge­ne­rell (siehe zu Ein­zel­fall­ge­set­zen Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG) eine Viel­zahl von Fäl­len re­geln. Auf­grund der Gren­zen mensch­li­cher Spra­che ist nicht im­mer klar, ob ein be­stimm­ter Sach­ver­halt nun von ei­ner Re­ge­lung er­fasst ist oder nicht. In der Klau­sur müs­sen Sie ei­ner­seits mit für Sie völ­lig un­be­kann­ten Nor­men ar­bei­ten kön­nen (etwa Re­ge­lun­gen aus dem Arzt­haf­tungs­recht), an­de­rer­seits aber auch völ­lig aty­pi­sche oder gar ab­struse Sach­ver­halte un­ter eine Norm sub­su­mie­ren.

Die klas­si­sche Metho­den­lehre stützt sich da­bei auf vier We­ge, die man als "Ca­no­nes" be­zeich­net und die letzt­lich von Sa­vi­gny im Jahr 1840 zu­sam­men­ge­stellt wur­den. In der Klau­sur soll­ten Sie diese je­weils spe­zi­fisch be­nen­nen und sau­ber der Reihe nach prü­fen:

  • Aus­gangs­punkt ist der Wort­laut (gram­ma­ti­sche Aus­le­gung), der zu­nächst durch Le­gal­de­fi­ni­tio­nen (etwa Sa­che in § 90 BGB) oder eine Fach­spra­che (etwa Kör­per­ver­let­zung als "ü­ble und un­an­ge­mes­sene Be­hand­lung, die das kör­per­li­che Wohl­be­fin­den mehr als nur un­er­heb­lich be­ein­träch­tig­t") ge­prägt wird, sich letzt­lich aber an der All­tags­spra­che (die auch der Ge­setz­ge­ber ver­wen­det) ori­en­tiert.
  • Die sys­te­ma­ti­sche Aus­le­gung ori­en­tiert sich am Ver­hält­nis der Norm zu an­de­ren Re­ge­lun­gen und zur Ge­samt­rechts­ord­nung. Es geht also dar­um, wel­che Be­deu­tung die Re­ge­lung im Ver­hält­nis zu an­de­ren hat - hier gilt es, ab­zu­gren­zen und zu­sam­men­zu­fas­sen.
  • Die his­to­ri­sche Aus­le­gung rich­tet sich nach der Ent­ste­hungs­ge­schichte der Norm. Hierzu müs­sen Sie auf die Ge­set­zes­ma­te­ria­lien (Bundes­tags­druck­sa­chen oder Mo­tive zum BGB nach Mug­dan) zu­rück­grei­fen. Da Sie diese in der Klau­sur nicht zur Hand ha­ben, soll­ten Sie diese Methode dort ver­mei­den.
  • Die te­leo­lo­gi­sche Aus­le­gung war nach Sa­vi­gny nicht er­for­der­lich. Heut­zu­tage ist man je­doch über­zeugt, dass auch der im Text der Norm nicht un­mit­tel­bar er­kenn­bare Sinn und Zweck be­rück­sich­tigt wer­den muss. In der Ge­richt­spra­xis und in vie­len Lehr­bü­chern wird die­ser Methode der größte Raum ein­ge­räumt. Sie soll­ten aber erst nach Sinn und Zweck fra­gen, wenn Sie Wort­laut und Sys­te­ma­tik aus­ge­schöpft ha­ben. Die te­leo­lo­gi­sche Aus­le­gung bie­tet kei­nen Raum für Stamm­tisch­dis­kus­sio­nen!
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