5. Was gilt für Geschäfte des täglichen Lebens (§ 105a BGB)?
Was ist die Rechtsfolge des § 105a BGB?
Die Rechtsfolge der Norm ist unklar:
Eine Ansicht schreibt dem Vertrag nach erfolgter Leistungserbringung eine umfassende Wirksamkeit zu.
- Diese Ansicht läuft jedoch dem Gesetzeswortlaut zuwider, der den Vertrag eben nur in Ansehung der Leistung und ggf der Gegenleistung als wirksam bezeichnet.
Eine zweite Ansicht sieht den Vertrag halbseitig zugunsten des Geschäftsunfähigen als wirksam an (mit der Folge, dass insbesondere Gewährleistungsrechte zu seinen Gunsten bestehen).
Diese Modifizierung des Geschäftsfähigkeitsrecht kann aber nur schwer lediglich aus der allgemeinen ratio des § 105a BGB hergeleitet werden.
Die überwiegende Ansicht nimmt hingegen einen beidseitigen Ausschluss von Rückforderungsansprüchen (ähnlich wie bei § 241a Abs. 2 BGB), aber keine weitergehende Wirksamkeit an.
Sie haben diese Seite besucht (zuletzt ).