5. Was gilt für Ge­schäfte des täg­li­chen Le­bens (§ 105a BGB)?

Was ist die Rechts­folge des § 105a BGB?

Die Rechts­folge der Norm ist un­klar:

Eine An­sicht schreibt dem Ver­trag nach er­folg­ter Leis­tungs­er­brin­gung eine um­fas­sende Wirk­sam­keit zu.

  • Diese An­sicht läuft je­doch dem Ge­set­zes­wort­laut zu­wi­der, der den Ver­trag eben nur in An­se­hung der Leis­tung und ggf der Ge­gen­leis­tung als wirk­sam be­zeich­net.

Eine zweite An­sicht sieht den Ver­trag halb­sei­tig zu­guns­ten des Ge­schäfts­un­fä­higen als wirk­sam an (mit der Fol­ge, dass ins­be­son­dere Ge­währ­leis­tungs­rechte zu sei­nen Guns­ten be­ste­hen).

  • Diese Mo­di­fi­zie­rung des Ge­schäfts­fä­hig­keitsrecht kann aber nur schwer le­dig­lich aus der all­ge­mei­nen ra­tio des § 105a BGB her­ge­lei­tet wer­den.

Die über­wie­gende An­sicht nimmt hin­ge­gen einen beid­sei­ti­gen Aus­schluss von Rück­for­de­rungs­an­sprü­chen (ähn­lich wie bei § 241a Abs. 2 BGB), aber keine wei­ter­ge­hende Wirk­sam­keit an.

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