1. Ka­pi­tel: Was sollte ich zum Klau­sur­schrei­ben wis­sen?

B. Muss ich meine Klau­sur in Ju­ris­ten­deutsch schrei­ben?

Die ju­ris­ti­sche Spra­che wird oft als über­mä­ßig kom­pli­ziert und un­ver­ständ­lich kriti­siert und ka­ri­kiert. Dies hat prak­tisch ver­schie­dene Ur­sa­chen, un­ter an­de­rem das Al­ter vie­ler Ge­set­zes­texte und das Be­mü­hen um eine mög­lichst ab­strakte Dar­stel­lung der Tat­be­standsvor­aus­set­zun­gen. Viele Stu­den­ten be­mü­hen sich, in ih­ren Klau­su­ren in glei­cher Weise mög­lichst viele Fremd­wör­ter, la­tei­ni­sche Phra­sen und lange Band­wurm­sätze ein­zu­bau­en.

Sol­che um­ständ­li­chen Ge­stal­tun­gen ent­spre­chen je­doch nicht den Er­war­tun­gen der Auf­ga­ben­stel­ler und Kor­rek­toren. Viel­mehr wird von Ih­nen eine sach­li­che, kurze und vor al­lem ver­ständ­li­che Aus­drucks­weise er­war­tet. Sie sol­len keine ak­tu­el­len oder his­to­ri­schen Sprich­worte (in Deutsch oder La­tein) zum Bes­ten ge­ben, son­dern einen Fall lö­sen.

In­so­weit gilt der Spruch von Ru­dolf von Ihe­ring "Der Ge­setz­ge­ber soll den­ken wie ein Phi­lo­so­ph, aber re­den wie ein Bau­er" erst recht für Sie als Stu­den­ten und spä­tere Recht­sprak­ti­ker. Denn Adres­sa­ten von Ur­tei­len, aber auch von vie­len An­walts­schrei­ben sind Lai­en. Diese mag man durch eine ver­quere Aus­drucks­weise be­ein­dru­cken (um so den ei­ge­nen Stand zu stär­ken), viel ge­won­nen ist da­mit aber nicht. Der Le­ser Ih­rer Klau­su­ren hat in je­dem Fall ge­nug Ah­nung, um hin­ter leere Phra­sen zu bli­cken. Der Kor­rek­tor freut sich da­her mehr über eine ver­ständ­li­che Lek­tü­re, die er abends par­al­lel zum Fern­seh­pro­gramm durch­se­hen könn­te, als über ein an­spruchs­vol­les Meis­ter­werk li­te­ra­ri­scher Qua­li­tät.

Kei­nes­falls dür­fen Sie aber in Tri­vi­al­spra­che ver­fal­len und vor al­lem nicht ju­ris­ti­sche Aus­drücke un­prä­zise ver­wen­den. Es gilt, einen sach­li­chen, ob­jek­ti­ven und nüch­ter­nen Stil ein­zu­hal­ten.

So ist etwa "in Kraft tre­ten" ein ju­ris­ti­scher Fach­aus­druck (der nicht meint "jetzt prüfe ich das Ge­setz" oder "jetzt kommt es auf die­sen Pa­ra­graphen an"). Viel­mehr tritt ein Ge­setz in Kraft, so­bald es all­ge­meine Wir­kung ent­fal­tet (d.h. so­bald je­mand sich dar­auf be­ru­fen kann). Da­her tritt § 142 BGB nicht "in Kraft", wenn je­mand eine An­fech­tung er­klärt (son­dern ist am 1.1.1900 mit dem Rest des BGB "in Kraft ge­tre­ten").

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