I. Wieso ist die Fall­frage der Aus­gangs­punkt der Klau­sur­lö­sung?

2. Darf ich auch nicht ge­fragte An­sprü­che er­ör­tern?

In vie­len Sach­ver­halten sind durch­aus meh­rere An­sprü­che an­ge­legt. Wenn die Fall­frage al­ler­dings nur auf einen be­stimm­ten An­spruch aus­ge­rich­tet ist, ist es falsch (und führt zu Ab­zü­gen), wenn Sie ne­ben­bei auch an­dere An­sprü­che dis­ku­tie­ren.

Wenn im Sach­ver­halt V an K eine Vase ver­kauft und dann eine An­fech­tung des Kauf­ver­trags we­gen Irr­tums (§ 119 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm § 142 Abs. 1 BGB) er­klärt, führt die wirk­same An­fech­tung zu ei­ner Scha­denser­satzhaf­tung des V ge­gen­über K (§ 122 Abs. 1 BGB). Sie dür­fen diese aber nicht er­wäh­nen, wenn nur nach dem An­spruch des K auf Über­gabe und Über­eig­nung der Vase ge­fragt ist.

Von die­sem Grund­satz gibt es eine we­sent­li­che Aus­nah­me. In ei­ner Frage nach ei­nem großen Be­trag ist im­mer auch die Frage nach ei­nem Teil­be­trag ent­hal­ten. Die Berück­sich­ti­gung die­ser Mi­nus­an­sprü­che folgt aus der Recht­spra­xis: Ein Klä­ger oder Man­dant möchte auch wis­sen, ob er je­den­falls einen Teil­be­trag er­hält.

Wenn also im Sach­ver­halt nach ei­nem An­spruch auf Miet­zah­lung für den Zeit­raum 1. Ok­to­ber 2019 bis 20. Ok­to­ber 2019 ge­fragt ist, kön­nen Sie die Prü­fung nicht ab­bre­chen, wenn der Miet­ver­trag be­reits zum 14. Ok­to­ber 2019 be­en­det wur­de. Viel­mehr müs­sen Sie dann prü­fen, ob je­den­falls vom 1. Ok­to­ber 2019 bis 14. Ok­to­ber 2019 Miete zu zah­len ist. Ebenso führt ein Mit­ver­schul­den (§ 254 Abs. 1 BGB) im Re­gel­fall nicht zum Aus­schluss des An­spruchs, son­dern nur zu ei­ner Min­de­rung. Ist da­her die Si­tua­tion im obi­gen Fall spie­gel­bild­lich (K er­klärt die An­fech­tung und es ist nach An­sprü­chen des V auf Zah­lung ge­frag­t), kann ein et­wai­ger Scha­denser­satzan­spruch aus § 122 Abs. 1 BGB als an­de­rer Rechts­grund ne­ben § 433 Abs. 2 BGB durch­aus zu dis­ku­tie­ren sein.

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