I. Wieso ist die Fallfrage der Ausgangspunkt der Klausurlösung?
3. Welche typischen Fehler sollte ich vermeiden?
- Anders als im Strafrecht bedeutet der Tod eines Beteiligten (oder dessen Insolvenz) grundsätzlich nicht, dass Rechtsfolgen bezüglich dieser Person irrelevant wären. Denn mit dem Tod ist zwar der Verstorbene selbst nicht mehr Träger von Rechten und Pflichten. Jedoch geht sein gesamtes Vermögen auf die Erben über (§ 1922 BGB), wozu insbesondere auch seine Schulden gehören (§ 1967 BGB). Sie müssen also ggf. auch Ansprüche von Verstorbenen und gegen Verstorbene prüfen.
- In juristischen Klausuren ist Überflüssiges falsch. Sie sollten es also vermeiden, die Fallfrage extensiv auszulegen, nur um Ihr mühsam erarbeitetes Wissen zu präsentieren. Wie bereits erläutert, sind die Klausuren an der Arbeit echter Juristen orientiert. Auch ein Anwalt wird seine Mandanten nicht mit interessanten Rechtsfragen langweilen, sondern soll zielgerichtete Antworten auf die ihm gestellten Fragen geben. Ein Richter kann sich erst recht nicht leisten, umfassende theoretische Abhandlungen zu präsentieren - er ist vielmehr an die Anträge der Parteien gebunden (§ 308 Abs. 1 ZPO).
- Rechtsbeziehungen, nach denen nicht ausdrücklich gefragt wurde, können inzident relevant werden.
- Im Sachenrecht ist oft ein Anspruch aus § 985 BGB zu prüfen. Dieser setzt voraus, dass der Anspruchsteller Eigentümer ist. Hierzu beginnt man die Prüfung mit einer Person, die im Sachverhalt als ursprünglicher Eigentümer benannt ist und prüft dann chronologisch, ob irgendwann der Anspruchsteller Eigentümer geworden ist.
- Im Rahmen von § 285 BGB (wichtig v.a. im Rahmen der Drittschadensliquidation) oder von § 255 BGB gibt es Ansprüche auf Abtretung von Ersatzansprüchen. Dann müssen Sie in der Regel auch prüfen, ob diese Ansprüche überhaupt bestehen. Etwas anderes gilt aber, wenn ausschließlich "Zahlung" verlangt wird - denn eine Abtretung ist noch keine Zahlung (sondern ein darauf folgender zweiter Akt).
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