II. Was muss ich bei der Arbeit mit dem Sachverhalt beachten?
2. Was bedeutet ein unstreitiger Sachverhalt?
Ein Sachverhalt für Klausuren im Studium wird keine tatsächlichen Streitpunkte haben. Der Grund dafür ist schon, dass Sie die relevanten Beweismittel nicht vorliegen haben und sie daher auch nicht würdigen können.
Es wird also im Zweifel nicht auf streitige Punkte ankommen. Sie müssen also nichts zur Darlegungs- und Beweislast schreiben (die ohnehin nur in einem Prozess vor Gericht relevant würden). Etwas anderes kann nur ausnahmsweise in Klausuren gefordert werden, die eine prozessuale Einkleidung haben oder gezielt auf anwaltliche Handlungsoptionen ausgerichtet sind.
Wenn der Sachverhalt eine Frage offen lässt, können Sie allerdings auf Vermutungen zurückgreifen. Dies kann auch in Klausuren im Studium relevant werden; ist aber erfahrungsgemäß nur selten der Fall.
Wichtige Vermutungen sind namentlich die Vermutung des Vertretenmüssens in § 280 Abs. 1 S. 2 BGB und die Vermutung der Gutgläubigkeit in § 932 Abs. 2 BGB. Enthält der Sachverhalt also keine Angaben, sind ein dementsprechender Anspruch oder ein gutgläubiger Eigentumserwerb zu bejahen. Demgegenüber bedeutet das Fehlen von Hinweisen auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB, dass ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu verneinen ist.
Generell gilt aber, dass Vermutungsregelungen in Ihrer Klausur nicht genannt werden sollten; so spielen § 1006 BGB (Vermutung des Eigentums anhand des Besitzes) oder § 891 BGB (Vermutung der Berechtigung anhand der Grundbucheintragung) erst im Referendariat eine größere Rolle.