II. Was muss ich bei der Ar­beit mit dem Sach­ver­halt be­ach­ten?

2. Was be­deu­tet ein un­strei­ti­ger Sach­ver­halt?

Ein Sach­ver­halt für Klau­su­ren im Stu­dium wird keine tat­säch­li­chen Streit­punkte ha­ben. Der Grund da­für ist schon, dass Sie die re­le­van­ten Be­weis­mit­tel nicht vor­lie­gen ha­ben und sie da­her auch nicht wür­di­gen kön­nen.

Es wird also im Zwei­fel nicht auf strei­tige Punkte an­kom­men. Sie müs­sen also nichts zur Dar­le­gungs- und Be­weis­last schrei­ben (die oh­ne­hin nur in ei­nem Pro­zess vor Ge­richt re­le­vant wür­den). Et­was an­de­res kann nur aus­nahms­weise in Klau­su­ren ge­for­dert wer­den, die eine pro­zes­suale Ein­klei­dung ha­ben oder ge­zielt auf an­walt­li­che Hand­lungs­op­tio­nen aus­ge­rich­tet sind.

Wenn der Sach­ver­halt eine Frage of­fen lässt, kön­nen Sie al­ler­dings auf Ver­mu­tun­gen zu­rück­grei­fen. Dies kann auch in Klau­su­ren im Stu­dium re­le­vant wer­den; ist aber er­fah­rungs­ge­mäß nur sel­ten der Fall.

Wich­tige Ver­mu­tun­gen sind na­ment­lich die Ver­mu­tung des Ver­tre­ten­müs­sens in § 280 Abs. 1 S. 2 BGB und die Ver­mu­tung der Gut­gläu­big­keit in § 932 Abs. 2 BGB. Ent­hält der Sach­ver­halt also keine An­ga­ben, sind ein dement­spre­chen­der An­spruch oder ein gut­gläu­bi­ger Ei­gen­tum­s­er­werb zu be­ja­hen. Dem­ge­gen­über be­deu­tet das Feh­len von Hin­wei­sen auf Vor­satz oder Fahr­läs­sig­keit im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB, dass ein An­spruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu ver­nei­nen ist.

Ge­ne­rell gilt aber, dass Ver­mu­tungs­re­ge­lun­gen in Ih­rer Klau­sur nicht ge­nannt wer­den soll­ten; so spie­len § 1006 BGB (Ver­mu­tung des Ei­gen­tums an­hand des Be­sitzes) oder § 891 BGB (Ver­mu­tung der Be­rech­ti­gung an­hand der Grund­buchein­tra­gung) erst im Re­fe­ren­da­riat eine grö­ßere Rol­le.

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