A. Wie gehe ich an eine Klausur heran?
VII. Worauf muss ich bei Obersätzen achten?
In jedem Obersatz müssen vier Dinge enthalten sein:
- die Anspruchsgrundlage, und zwar präzise nach Absatz, Satz und ggf. Variante, Buchstabe oder Nummer zitiert,
- der Anspruchsteller, d.h. die Person, die etwas aufgrund der Anspruchsgrundlage verlangt,
- der Anspruchsgegner, d.h. die Person, von der etwas verlangt wird sowie schließlich
- das Anspruchsziel, das Sie möglichst präzise definieren sollen (also nicht nur "Zahlung des Kaufpreises", sondern z.B. "Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 400 ?").
Folgender Merksatz bietet sich an: "Wer will was von wem woraus?"
Anders als im Strafrecht müssen Sie die konkrete Handlungsmodalität, die zur Entstehung des Anspruchs geführt hat, nicht im Obersatz nennen.
Sie müssen also nicht schreiben "A könnte einen Anspruch auf 500 € Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB gegen B erlangt haben, indem B ihn geschlagen hat". Ebensowenig müssen Sie schreiben "V könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung von 100 € aus § 433 Abs. 2 BGB haben, soweit zwischen Ihnen ein Kaufvertrag besteht".
Der Obersatz ist im Konjunktiv ("könnte", "hätte" etc.), nicht im Indikativ ("hat", "ist" etc.) gefasst. Zudem ist er ein Aussage- und kein Fragesatz.
Der Satz "K hat gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Autos aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB" ist ein guter Ergebnissatz. Der zugehörige Obersatz lautet jedoch "K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Autos aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben".
Ausnahme: Der Indikativ ist dagegen dann für einen Obersatz tauglich, wenn die Anspruchsvoraussetzungen abschließend genannt werden, denn dann "hat" der Anspruchsteller den Anspruch tatsächlich.
"K hat gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Autos aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn dieser entstanden und nicht wieder erloschen ist."