IV. Wie ordne ich meine Klausur?
1. Wonach gliedere ich meine Lösung?
Während in Klausuren im ersten Semester regelmäßig nur ein Anspruch einer Person gegen eine andere aus einer einzigen Anspruchsgrundlage zu prüfen ist, müssen Sie in den folgenden Semestern schon bald mehrere Ansprüche verschiedener Personen mit verschiedenen Zielen aus ganz verschiedenen Rechtsgebieten prüfen. Ohne eine klare Struktur sind Sie (und der Korrektor) dabei schnell verloren. Es ist daher unverzichtbar, eine vernünftige Struktur zu finden. Einfach ist dies, wenn der Fall schon selbst durch verschiedene Fragen strukturiert ist - dann bauen Sie auch nach diesen Fragen auf und prüfen diese der Reihe nach.
Manche Fälle sind auch schlicht zufällig aneinandergehängte, eigentlich unabhängige Sachverhalte, in denen zufällig dieselbe Hauptperson bzw. dieselben Beteiligten auftauchen. Auch dort können Sie nach den jeweiligen Sachverhaltskomplexen gliedern.
Im ersten Teil geht es um die Kündigung eines Mietvertrages zwischen M und V. Im zweiten Teil geht es um eine Beleidigung, die M als "Rache" für die aus seiner Sicht unberechtigte Kündigung erklärt hat.
Im Übrigen bietet es sich an, zunächst nach Anspruchstellern zu ordnen.
Wenn einerseits nach Ansprüchen des V gegen K und andererseits nach Ansprüchen des K gegen V gefragt ist, sollten Sie zuerst die Ansprüche der einen Seite prüfen (praktisch meist die des Käufers, da die ihm gegenüber zu erbringende Leistung unmöglich werden kann; zudem gibt es nur für diesen ein eigenes Gewährleistungsrecht (§§ 434 ff. BGB)).
Innerhalb eines Anspruchstellers können Sie dann nach Anspruchsgegnern sortieren, vorzugsweise beginnend mit dem Sachnächsten.
Will das Opfer eines Behandlungsfehlers Schadensersatz vom Krankenhaus und vom behandelnden Arzt, prüfen Sie erst Ansprüche gegen den Arzt und dann gegen das Krankenhaus. Ebenso prüfen Sie bei einem Autounfall erst Ansprüche gegen den Fahrer und dann gegen den Halter des Fahrzeugs.
Schließlich ordnen Sie die Ansprüche eines Anspruchstellers gegen einen Anspruchsgegner nach dem Anspruchsziel.
Ein Anspruch auf Zahlung von Geld kann sowohl als Leistung aus einem Vertrag (§ 433 Abs. 2 BGB) als auch als Schadensersatzanspruch (etwa aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB) bestehen. Ein Anspruch auf Herausgabe kann nicht nur aus Vertrag (§ 546 BGB), sondern auch aus Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB), aus Eigentum (§ 985 BGB) oder sogar aus Schadensersatz (§ 249 Abs. 1 S. 1 BGB geht von Naturalrestitution aus - und das kann auch die Verschaffung einer Sache sein) folgen.