IV. Wie ordne ich meine Klau­sur?

1. Wo­nach glie­dere ich meine Lö­sung?

Wäh­rend in Klau­su­ren im ers­ten Se­mes­ter re­gel­mä­ßig nur ein An­spruch ei­ner Per­son ge­gen eine an­dere aus ei­ner ein­zi­gen An­spruchs­grund­lage zu prü­fen ist, müs­sen Sie in den fol­gen­den Se­mes­tern schon bald meh­rere An­sprü­che ver­schie­de­ner Per­so­nen mit ver­schie­de­nen Zie­len aus ganz ver­schie­de­nen Rechts­ge­bie­ten prü­fen. Ohne eine klare Struk­tur sind Sie (und der Kor­rek­tor) da­bei schnell ver­lo­ren. Es ist da­her un­ver­zicht­bar, eine ver­nünf­tige Struk­tur zu fin­den. Ein­fach ist dies, wenn der Fall schon selbst durch ver­schie­dene Fra­gen struk­tu­riert ist - dann bauen Sie auch nach die­sen Fra­gen auf und prü­fen diese der Reihe nach.

Man­che Fälle sind auch schlicht zufäl­lig an­ein­an­der­ge­häng­te, ei­gent­lich un­ab­hän­gige Sach­ver­halte, in de­nen zufäl­lig die­selbe Haupt­per­son bzw. die­sel­ben Be­tei­lig­ten auf­tau­chen. Auch dort kön­nen Sie nach den je­wei­li­gen Sach­ver­haltskom­ple­xen glie­dern.

Im ers­ten Teil geht es um die Kün­di­gung ei­nes Miet­ver­tra­ges zwi­schen M und V. Im zwei­ten Teil geht es um eine Be­lei­di­gung, die M als "Ra­che" für die aus sei­ner Sicht un­be­rech­tigte Kün­di­gung er­klärt hat.

Im Üb­ri­gen bie­tet es sich an, zu­nächst nach An­spruchstel­lern zu ord­nen.

Wenn ei­ner­seits nach An­sprü­chen des V ge­gen K und an­de­rer­seits nach An­sprü­chen des K ge­gen V ge­fragt ist, soll­ten Sie zu­erst die An­sprü­che der einen Seite prü­fen (prak­tisch meist die des Käu­fers, da die ihm ge­gen­über zu er­brin­gende Leis­tung un­mög­lich wer­den kann; zu­dem gibt es nur für die­sen ein ei­ge­nes Ge­währ­leis­tungs­recht (§§ 434 ff. BGB)).

In­ner­halb ei­nes An­spruchstel­lers kön­nen Sie dann nach An­spruchsgeg­nern sor­tie­ren, vor­zugs­weise be­gin­nend mit dem Sach­nächs­ten.

Will das Op­fer ei­nes Be­hand­lungs­feh­lers Scha­denser­satz vom Kran­ken­haus und vom be­han­deln­den Arzt, prü­fen Sie erst An­sprü­che ge­gen den Arzt und dann ge­gen das Kran­ken­haus. Ebenso prü­fen Sie bei ei­nem Au­to­un­fall erst An­sprü­che ge­gen den Fah­rer und dann ge­gen den Hal­ter des Fahr­zeugs.

Schließ­lich ord­nen Sie die An­sprü­che ei­nes An­spruchstel­lers ge­gen einen An­spruchsgeg­ner nach dem An­spruchsziel.

Ein An­spruch auf Zah­lung von Geld kann so­wohl als Leis­tung aus ei­nem Ver­trag (§ 433 Abs. 2 BGB) als auch als Scha­denser­satzan­spruch (etwa aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB) be­ste­hen. Ein An­spruch auf Her­aus­gabe kann nicht nur aus Ver­trag (§ 546 BGB), son­dern auch aus Be­rei­che­rungs­recht (§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB), aus Ei­gen­tum (§ 985 BGB) oder so­gar aus Scha­denser­satz (§ 249 Abs. 1 S. 1 BGB geht von Na­tu­ral­re­sti­tu­tion aus - und das kann auch die Ver­schaf­fung ei­ner Sa­che sein) fol­gen.

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