2. Wie weit reichen rechtsgeschäftlich geschaffene Formvorgaben?
a. Was sind sog. "doppelte" Schriftformklauseln?
Damit die Formklausel sich in jedem Fall durchsetzt, lässt die Rechtsprechung sog. "doppelte" oder "qualifizierte" Schriftformklauseln zu:
"Änderungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses."
An eine solche Vereinbarung müssen sich die Parteien halten, selbst wenn sie dies später anders sehen sollten. Wollen sie also abweichende, einklagbare Rechte oder Pflichten begründen, müssen sie diese entsprechend ihrer Formvorschrift fixieren oder die Formvorschrift gemäß der von ihnen gewählten Form aufheben.
Allerdings kann man auch dort in Notfällen an widersprüchliches Verhalten (§ 242 BGB) denken - etwa wenn ein unwirksam geänderter Vertrag über viele Jahre hinweg entsprechend der Änderungen durchgeführt wurde.