2. Wie weit rei­chen rechts­ge­schäft­lich ge­schaf­fene Form­vor­ga­ben?

a. Was sind sog. "dop­pel­te" Schrift­form­klau­seln?

Da­mit die Form­klau­sel sich in je­dem Fall durch­setzt, lässt die Recht­spre­chung sog. "dop­pel­te" oder "qua­li­fi­zier­te" Schrift­form­klau­seln zu:

"Än­de­run­gen be­dür­fen der Schrift­form. Das gilt auch für eine Auf­he­bung die­ses Schrift­for­mer­for­der­nis­ses."

An eine sol­che Ver­ein­ba­rung müs­sen sich die Par­teien hal­ten, selbst wenn sie dies spä­ter an­ders se­hen soll­ten. Wol­len sie also ab­wei­chen­de, ein­klag­bare Rechte oder Pf­lich­ten be­grün­den, müs­sen sie diese ent­spre­chend ih­rer Form­vor­schrift fi­xie­ren oder die Form­vor­schrift ge­mäß der von ih­nen ge­wähl­ten Form auf­he­ben.

Al­ler­dings kann man auch dort in Not­fäl­len an wi­der­sprüch­li­ches Ver­hal­ten (§ 242 BGB) den­ken - etwa wenn ein un­wirk­sam ge­än­der­ter Ver­trag über viele Jahre hin­weg ent­spre­chend der Än­de­run­gen durch­ge­führt wur­de.

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