1. Welche Ansprüche bestehen gegen den vermeintlichen Vertreter?
a. Was setzt die Haftung nach § 179 Abs. 1 BGB voraus?
Der Anspruch aus § 179 Abs. 1 BGB hat hohe Klausurrelevanz. Sie sollten sich daher die Voraussetzungen besonders gut einprägen:
Voraussetzungen von § 179 Abs. 1 BGB - Rechtsfolge: Erfüllung oder Erfüllungsschaden
Eigene Willenserklärung des vermeintlichen Vertreters.
Handeln des vermeintlichen Vertreters in fremdem Namen (Offenkundigkeit).
Keine Vertretungsmacht des vermeintlichen Vertreters.
Willenserklärung führt zu einem Vertragsschluss oder es liegt ein einseitiges Rechtsgeschäft unter den Voraussetzungen von § 180 S. 2 BGB oder § 180 S. 3 BGB vor.
Keine Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch den Vertretenen (§ 177 BGB iVm § 184 Abs. 1 BGB). Beachte: Genehmigung wirkt zurück, bei Verweigerung oder Fristablauf (§ 177 Abs. 2 BGB) sowie bei Widerruf durch Geschäftspartner (§ 178 BGB) wird schwebende Unwirksamkeit endgültig - in allen Fällen greift § 179 BGB.
Positive Kenntnis des Vertreters vom Mangel der Vertretungsmacht (§ 179 Abs. 2 BGB) - Kennenmüssen oder grob fahrlässige Unkenntnis genügen nicht!
Keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Geschäftspartners (§ 179 Abs. 3 S. 1 BGB), keine beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters (ohne Zustimmung dessen gesetzlichen Vertreters, § 179 Abs. 3 S. 2 BGB).