1. Welche Ansprüche bestehen gegen den vermeintlichen Vertreter?
d. Was setzt die Haftung nach § 179 Abs. 2 BGB voraus?
Neben dem Anspruch aus § 179 Abs. 1 BGB hat derjenige aus § 179 Abs. 2, 1 BGB zwar größere praktische Bedeutung, wird in Klausuren aber seltener vorliegen. Die Voraussetzungen sind identisch bis auf Punkt 6 - dort wird gerade fehlende Kenntnis vorausgesetzt.
Voraussetzungen von § 179 Abs. 2, Abs. 1 BGB - Rechtsfolge: Ausschließlich Vertrauensschaden (Erfüllung oder Erfüllungsschaden ausgeschlossen)
Eigene Willenserklärung des vermeintlichen Vertreters.
Handeln des vermeintlichen Vertreters in fremdem Namen (Offenkundigkeit).
Keine Vertretungsmacht des vermeintlichen Vertreters.
Willenserklärung führt zu einem Vertragsschluss oder es liegt ein einseitiges Rechtsgeschäft unter den Voraussetzungen von § 180 S. 2 BGB oder § 180 S. 2 BGB vor.
Keine Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch den Vertretenen (§ 177 BGB iVm § 184 Abs. 1 BGB). Beachte: Genehmigung wirkt zurück, bei Verweigerung oder Fristablauf (§ 177 Abs. 2 BGB) sowie bei Widerruf durch Geschäftspartner wird schwebende Unwirksamkeit endgültig - in allen Fällen greift § 179 BGB.
Keine Kenntnis des Vertreters vom Mangel der Vertretungsmacht - Kennenmüssen ist nicht erforderlich; bei Kenntnis greift Absatz 1.
Keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Geschäftspartners (§ 179 Abs. 3 S. 1 BGB), keine beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters (ohne Zustimmung dessen gesetzlichen Vertreters, § 179 Abs. 3 S. 2 BGB).