d. Was ist ein "Missbrauch der Vertretungsmacht"?
cc. Welche Voraussetzungen bestehen für den Geschäftspartner?
Auch auf Seiten des Geschäftspartners werden die subjektiven Voraussetzungen nicht einheitlich definiert:
- Nach Auffassung der Rechtsprechung kommt es darauf an, ob der Geschäftspartner den Missbrauch erkennt oder sich bei ihm zumindest begründete Zweifel hätten aufdrängen müssen. Hiernach ist somit mindestens grob fahrlässige Unkenntnis erforderlich.
- Demgegenüber ist nach der h.L. eine objektive Evidenz des Missbrauchs erforderlich. Hinreichend sein soll es, dass die Pflichtverletzung des Vertreters für ihn "evident" ist. Ob der Missbrauch tatsächlich erkennbar war, muss nicht nachgewiesen werden.
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