a. Was sind "Insichgeschäfte"?
dd. Welche Rechtsfolgen hat ein Insichgeschäft?
Der Vertreter hat für ein Insichgeschäft bzw. für eine Mehrfachvertretung keine Vertretungsmacht, soweit nicht eine der beiden geschriebenen Ausnahmen bzw. die ungeschriebene Ausnahme des rechtlich vorteilhaften Geschäfts greift.
Wichtig: § 181 BGB führt also nicht zur Unwirksamkeit bzw. sogar Nichtigkeit, sondern schränkt lediglich die Vertretungsmacht ein. § 181 BGB ist daher im Rahmen des Gliederungspunktes "mit Vertretungsmacht" zu prüfen.
Damit ist er "Vertreter ohne Vertretungsmacht" im Sinne des Gesetzes, es gelten die §§ 177-180 BGB.
- Nach § 177 Abs. 1 BGB ist ein Vertrag bis zur Genehmigung durch den Vertretenen schwebend unwirksam. Wird die Genehmigung verweigert, kommt bei Mehrfachvertretung eine Inanspruchnahme aus § 179 BGB in Betracht; bei Selbstkontrahieren nicht, da dort der Vertreter selbst Geschäftspartner war und daher nach § 179 Abs. 3 BGB nicht schutzwürdig ist.
- Bei einseitigen Rechtsgeschäften ist nach § 180 BGB das Geschäft grundsätzlich endgültig unwirksam, sofern nicht der Geschäftspartner mit der Mehrfachvertretung einverstanden war (bei Insichgeschäften ist dies wieder kein Problem!) und der Vertretene genehmigt.
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