b. Inwieweit genügt bloßer Rechtsschein für die Annahme von Vertretungsmacht?
aa. Wie prüft man, ob eine Anscheinsvollmacht vorliegt?
Die Anscheinsvollmacht basiert wie jede Form des Rechtsscheins auf drei Säulen: Einem objektiven Element (einem Tatbestand, auf den der Rechtsschein gestützt werden kann), einem subjektiven Element (also Vertrauen desjenigen, der sich auf den Rechtsschein beruft) und einem Zurechungselement (also einem Umstand, welcher den objektiven Anknüpfungspunkt des Vertrauens in die Verantwortungssphäre desjenigen verlagert, zu dessen Lasten der Rechtsschein wirken soll):
Es gibt weder gesetzliche noch vertragliche Vertretungsmacht (diese, insbesondere auch die Duldungsvollmacht, sind also vorrangig!).
Aus Sicht eines normativen Dritten in der Position des Geschäftspartners (§ 133 BGB, § 157 BGB) ergibt sich der Rechtsschein, dass der Vertreter vom Vertretenen bevollmächtigt wurde.
Der Geschäftspartner wusste nichts vom Fehlen der Vertretungsmacht und konnte dies auch durch Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) nicht erkennen.
Der Rechtsschein muss dem Vertretenen zurechenbar verursacht sein. Das bedeutet, dass er ihn einerseits verhindern konnte und andererseits dies auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) tun musste.